Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute in zwei Verfahren entschieden, dass auch die Nachfrage von Unternehmen nach Waren oder Dienstleistungen mittels Fax oder E-Mail ohne Einwilligung des Adressaten wettbewerbswidrig ist. Damit ist nun höchstrichterlich entschieden, dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen „Werbung“ im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind.
Im ersten Fall hatte ein Fahrzeughändler bei einer Toyota-Vertretung per Fax sein Interesse zum Ankauf von bestimmten Toyota-Modellen bekundet. In dem zweiten, von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren, hatte der Anbieter eines Online-Fussballspiels per E-Mail bei einem kleineren Fussballverein angefragt, ob er auf dessen Homepage ein Werbebanner für sein Produkt gegen Umsatzprovision platzieren dürfe.
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine Werbung per Fax oder E-Mail als unzumutbare Belästigung verboten, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Eine Unterscheidung zwischen privaten und gewerblichen Adressaten erfolgt hier nicht. Nach Auffassung des I. Senats ist es für das Schutzbedürfnis des Inhabers eines Telefax- oder E-Mail-Anschlusses unerheblich, ob er unaufgefordert Kaufangebote für Waren oder Dienstleistungen erhält oder ihm Anfragen zugehen, in denen etwa Immobilien oder Antiquitäten nachgefragt werden. Der Bezug von Waren und Dienstleistungen, die ein Unternehmen für seine Geschäftstätigkeit benötige, diene zudem mittelbar der Förderung seines Absatzes.
Damit kam es darauf an, ob seitens der Adressaten eine Einwilligung in den Erhalt von Werbung per Fax oder E-Mail vorlag. Der BGH ist im Fall der Toyota-Vertretung davon ausgegangen, diese habe mit der Veröffentlichung der Telefaxnummer in allgemein zugänglichen Verzeichnissen ihr Einverständnis erklärt, dass Kunden den Anschluss bestimmungsgemäß für Kaufanfragen nutzten, die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens bezögen. Dieses Einverständnis beziehe sich auch auf gewerbliche Nachfrager, wenn sich nicht im Einzelfall etwas anderes aus den Umständen ergebe. Entsprechendes gelte, wenn ein Unternehmen seine E-Mail-Adresse – etwa auf seiner Homepage – veröffentliche. Die Faxnummer und die E-Mail-Adresse eines Unternehmens seien gerade dazu bestimmt, Anfragen hinsichtlich des Waren- oder Leistungsangebot entgegenzunehmen.
Deshalb ist der BGH im Falle der Toyota-Vertretung von einer konkludenten Einwilligung in den Erhalt von Kaufanfragen per Fax ausgegangen. Die Nachfrage des Fahrzeughändlers verstieß damit nicht gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
Hingegen hat der BGH in der Anfrage hinsichtlich des Werbebanners für ein Online-Fußballspiel eine belästigende E-Mail-Werbung gesehen, die zu untersagen sei: Weder gehöre das Angebot von Bannerwerbung gegen Entgelt auf der eigenen Homepage zum typischen Vereinszweck eines Fußballvereins, noch sei die von einem Fußballverein auf seiner Homepage zur Kontaktaufnahme angegebene E-Mail-Adresse für derartige Anfragen bestimmt.
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