Der Bundesgerichtshof hat am Freitag mitgeteilt, dass es jugendschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügt, wenn pornographische Internetangebote den Nutzern nach der Eingabe einer Personal- oder Reisepassnummer zugänglich gemacht werden. Auch wenn zusätzlich eine Kontobewegung erforderlich ist oder eine Postleitzahl abgefragt wird, genüge ein solches System den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Anlass für diese Entscheidung des I. Zivilsenats (Az. I ZR 102/05) war ein wettbewerbsrechtlicher Streit zwischen zwei Anbietern von Altersverifikationssystemen für Betreiber von Internetseiten mit pornographischen Inhalten. Durch solche Systeme soll der Zugang Minderjähriger zu diesen Angeboten ausgeschlossen werden. Das System der Beklagten zur Alterskontrolle besteht in der Angabe einer Personal- oder Reisepassnummer und der Postleitzahl des Ausstellungsortes vor der Zugangsgewährung. Bei einer anderen Version ist außerdem die Eingabe eines Namens, einer Adresse und einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung erforderlich. Die Beklagte verweist auf ihrer Homepage auf Internetangebote ihrer Kunden, die ihr Altersverifikationssystem benutzen. Mit einem Link gelangt der Nutzer von dort direkt zu pornographischen Internetangeboten ihrer Kunden.
Die Klägerin, selbst Anbieterin eines Altersverifikatonssystems, bei dem sich Internetnutzer im sog. Post-Ident-Verfahren identifizieren müssen, hatte geltend gemacht, dass die Beklagte mit ihrem System gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und gegen das Strafgesetzbuch verstoße und damit wettbewerbswidrig handele. Sie hatte deshalb gegenüber der Beklagten einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht, den das Oberlandesgericht Düsseldorf als gegeben ansah.
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung der Beklagten nun bestätigt. Nach § 4 Abs. 2 JMStV sind Angebote sog. weicher Pornographie in Telemedien unzulässig, sofern der Anbieter nicht sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Danach ist erforderlich, dass eine „effektive Barriere“ für den Zugang Minderjähriger besteht. Einfache Umgehungsmöglichkeiten müssen ausgeschlossen sein.
Nach der Entscheidung des Senats erfüllt das Altersverifikationssystem der Beklagten in beiden Versionen diesen Sicherheitsstandard nicht. Jugendliche könnten sich leicht Ausweisnummern von Erwachsenen beschaffen und ein eigenes Konto angeben. Das System der Beklagten errichte daher keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu pornographischen Internetangeboten. Erforderlich sei eine einmalige persönliche Identifizierung der Nutzer etwa durch einen Postzusteller und eine Authentifizierung bei jedem Abruf von Inhalten. Auch eine Identifizierung mit technischen Mitteln sei nicht ausgeschlossen, müsse aber entsprechende Sicherheit bieten.
Quelle:
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2007, Az. I ZR 102/05
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