Nach einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2016 hat der Bundesgerichtshof in zwei von ihm am gleichen Tag entschiedenen Prozessverfahren Klauseln, die ein Mindestentgelt im Falle einer geduldeten Überziehung vorsahen, als unwirksam angesehen.
Die betroffenen Banken hatten neben den Überziehungszinsen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass der Kunde im Falle einer geduldeten Überziehung ein Mindestentgelt von 6,90 Euro pro Rechnungsabschluss bzw. 2,95 Euro je Monat unabhängig von den tatsächlich angefallenen Zinsen zu zahlen hat. Der Bundesgerichtshof sieht in den Klauseln für ein Mindestentgelt eine unangemessene Verbraucherbenachteiligung. Die Bank wälze in unzulässiger Weise unabhängig von der Laufzeit des Überziehungsdarlehens einen Bearbeitungsaufwand auf den Kunden ab. Die Bank sei zwar berechtigt, nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einen Zins und damit eine laufzeitabhängige Vergütung zu verlangen, nicht aber einen Pauschalaufwand, der diese laufzeitabhängige Vergütung übersteigt (BGH, Urteile vom 25. Oktober 2016, Az. XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15).
pbg
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Rückblick: Wettbewerbsrecht für Immobilienmakler – Wettbewerbszentrale mit Fortbildungsveranstaltung beim IVD vertreten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London