Mit Urteil vom 22. Mai 2012 (Az. XI ZR 290/11) hat der Bundesgerichtshof eine Entgeltklausel für die Benachrichtigung des Kunden über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift auch auf der Grundlage des neuen Zahlungsdiensterechts für unwirksam erklärt.
Die Klausel sah vor, dass für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung einer Belastungsbuchung oder die Ablehnung der Einlösung einer Einzugsermächtigung die Sparkasse berechtigt sei, ein im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenes Entgelt zu berechnen.
Der Bundesgerichthof sieht in dieser Entgeltregelung eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Die Klausel sehe ein Entgelt für eine Tätigkeit vor, zu der die beklagte Sparkasse aufgrund der girovertraglichen Schutz- und Treuepflicht bzw. der auftragsrechtlichen Informationspflicht verpflichtet sei. Eine Zahlungspflicht folge auch nicht aus dem am 31. Oktober 2009 in Kraft getretenen neuen Zahlungsdiensterechts, mit dem die EU-Zahlungsdienste-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt wurde. Die entsprechende Vorschrift würde nicht die Benachrichtigungspflicht des Kreditinstituts bei Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift regeln. Gegenstand der Vorschrift sei lediglich die Informationspflicht im Falle der Ablehnung eines Zahlungsauftrages des Bankkunden, wobei für die Unterrichtung für eine berechtigte Ablehnung ein Entgelt vereinbart werden darf.
Da die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur das Einzugsermächtigungsverfahren in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung betrifft, könnte bei einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Kreditwirtschaft auch für die Benachrichtigung über die berechtigte Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift ein angemessenes Entgelt vereinbart werden. Nach derzeitigem Sachstand sollen geänderte Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kreditwirtschaft am 09. Juli 2012 in Kraft treten.
Weiterführende Hinweise
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 69/2012 >>
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