Home News Bundesgerichtshof entscheidet über Klauseln eines Ebay-Händlers zum Widerrufs- und Rückgaberecht

Bundesgerichtshof entscheidet über Klauseln eines Ebay-Händlers zum Widerrufs- und Rückgaberecht

In einer aktuellen Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über drei Klauseln zum Widerrufs- und Rückgaberecht eines Internethändlers zu entscheiden (Urteil vom 9.12.2009, Az. VIII ZR 219/08).

In einer aktuellen Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über drei Klauseln zum Widerrufs- und Rückgaberecht eines Internethändlers zu entscheiden (Urteil vom 9.12.2009, Az. VIII ZR 219/08). Er kommt zu dem Ergebnis, dass eine Belehrung über das Widerrufsrecht keine unklaren Angaben enthalten darf. Die Formulierung bzgl. der Belehrung über das Rückgaberecht „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.“ ist daher unwirksam, da sie keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist enthält.

Weiterhin muss die Klausel, dass im Falle einer wirksamen Rückgabe bei einer Verschlechterung der Ware Wertersatz verlangt werden kann, vor Vertragsschluss mitgeteilt werden. Der BGH stellte fest, dass diese Belehrung vor Vertragsabschluss bei Ebay aus technischen Gründen im Augenblick nicht möglich ist. Daher können die Händler zurzeit keinen Wertersatz von ihren Kunden verlangen. Wenn dies jedoch möglich ist, muss der Händler in diesem Fall für eine wirksame Klausel zusätzlich noch darüber belehren, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist.

Die dritte Klausel, über die der BGH zu entscheiden hatte lautet:

„Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen
-zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;
-zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder

-zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.“

Der BGH hält diese Klausel für wirksam. Sie genüge den gesetzlichen Anforderungen. Ein Händler sei nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zustehe.

Weiterführende Informationen:

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 250/2009 >>

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