Home News Bundesgerichtshof: Einzugsermächtigungsklausel in AGB von Sportstudio-Verträgen rechtmäßig – Differenzierung zwischen den Verfahren „Einzugsermächtigung“ und „Abbuchungsauftrag“ erforderlich

Bundesgerichtshof: Einzugsermächtigungsklausel in AGB von Sportstudio-Verträgen rechtmäßig – Differenzierung zwischen den Verfahren „Einzugsermächtigung“ und „Abbuchungsauftrag“ erforderlich

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine formularmäßige Einzugsermächtigungsklausel in Sportstudio-Verträgen als rechtmäßig beurteilt und die Klage eines Verbraucherverbandes – wie auch schon die Vorinstanzen – abgewiesen (Urteil vom 29. 05. 2008, Az. III ZR 330/07). Ein Sportstudio verwandte in seinen AGB folgende Klausel:

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine formularmäßige Einzugsermächtigungsklausel in Sportstudio-Verträgen als rechtmäßig beurteilt und die Klage eines Verbraucherverbandes – wie auch schon die Vorinstanzen – abgewiesen (Urteil vom 29.05.2008, Az. III ZR 330/07).

Ein Sportstudio verwandte in seinen AGB folgende Klausel:

„Das Mitglied erteilt dem Studio …, soweit keine Überweisung vereinbart wird,
bis auf Widerruf die Berechtigung, den Beitrag per Bankeinzug monatlich
abzubuchen.“

In unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dieser Klausel waren die maßgeblichen Konten- und Bankdaten des Kunden anzugeben.

In der formularmäßigen Vereinbarung des Einzugsermächtigungsverfahrens in AGB sieht der BGH keinen Rechtsverstoß. Denn diese Art der Zahlungsweise bringe nicht nur für den Unternehmer erhebliche Rationalisierungseffekte, sondern sei auch für den Verbraucher von Vorteil. Ihm werde die Überwachung der Fälligkeitstermine abgenommen. Dabei sei eine Einzugsermächtigung für ihn risikolos, da er die Belastung seines Kontos widerrufen könne.

AGB-Klauseln, die das Abbuchungs-Auftragsverfahren vorsehen, stellen dagegen regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar. Die streitgegenständliche Klausel bedeute jedoch keine Teilnahme am Abbuchungs-Auftragsverfahren und könne vom Durchschnittsverbraucher auch nicht so verstanden werden. Mit dem Einzugsermächtigungs- oder Einzugsverfahren verbinde der Verbraucher regelmäßig eine Erklärung gegenüber seinem Vertragspartner, durch Vorlage einer entsprechenden Lastschrift bei der Bank des Kunden die Begleichung fälliger Beträge zu veranlassen. Die Annahme, mit dieser Klausel sei das Abbuchungs-Auftragsverfahren vereinbart, sei fernliegend, da dieses Verfahren eine Erklärung des Kunden gegenüber seiner eigenen Bank erfordere. Das Vertragsformular des Sportstudiobetreibers enthalte aber nur Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien.

Auch aus der Verwendung des Begriffs „abzubuchen“ ergebe sich nicht die zwangsläufige Zuordnung zum Abbuchungs-Auftragsverfahren.

Quelle und weiterführende Informationen:

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.05.2008, Az. III ZR 330/07 >>

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