In einem heute veröffentlichten Urteil befasst sich der Bundesgerichtshof erneut mit dem Fall einer Direktansprache eines Arbeitnehmers an dessen Arbeitsplatz durch einen Personalberater (Urteil vom 22.11.2007, Az. I ZR 183/04). Nach dieser Entscheidung handelt ein Personalberater wettbewerbswidrig, wenn er in einem ersten Telefonat mit dem angesprochenen Arbeitnehmer diesem Daten zu dessen Lebenslauf und bisherigen Tätigkeiten vorhält. Dies gehe über das für eine erste Kontaktaufnahme Notwendige hinaus.
Vorausgegangen war bereits ein erstes Revisionsverfahren, in dessen Rahmen der Senat darauf hingewiesen hatte, dass eine wenige Minuten überschreitende Gesprächsdauer ein Indiz dafür ist, dass der Personalberater bereits den ersten Kontakt in wettbewerbswidriger Weise genutzt hat (BGH Z 158, 174, 185 – Direktansprache am Arbeitsplatz I). Nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht hatte dieses die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Die Klägerin, bei der die angerufene Mitarbeiterin beschäftigt war, hatte gerügt, dass das Telefongespräch des beklagten Personalberaters über eine erste Kontaktaufnahme mit ihrer Mitarbeiterin hinausgegangen sei, weil der Beklagte die angerufene Mitarbeiterin mit zentralen Daten aus ihrem Lebenslauf konfrontiert habe. Das Berufungsgericht hatte dies als zulässig angesehen, da der Beklagte der Arbeitnehmerin lediglich das Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle aufgezeigt und ihr persönliches Interesse daran zu wecken gesucht habe.
Dem ist der Bundesgerichtshof entgegen getreten: Es sei für eine erste Kontaktaufnahme nicht erforderlich, dem Angerufenen Details aus dessen Lebenslauf aufzuzeigen. Ein solches Umwerben gehe über den notwendigen Inhalt einer ersten Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz hinaus und sei wettbewerbsrechtlich unzulässig. Im Übrigen hätte das Berufungsgericht nach dem ersten Revisionsurteil Feststellungen zur Gesprächsdauer treffen müssen. Der Senat hat nunmehr die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Quelle:
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2007 – Direktansprache am Arbeitsplatz III >>
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