Der Bundesgerichtshof hatte über den Streit zu entscheiden, ob ein Hersteller von Schokoladenprodukten, der sich die Marke „Kinder“ hatte schützen lassen, gegen die Bezeichnung „Kinder Kram“ eines anderen Süßwarenherstellers vorgehen kann.
Die Klägerin ist Inhaberin der farbigen Wort-/Bildmarke „Kinder“, die seit 1991 für Schokolade eingetragen ist. Die Beklagte verfügt über die 1998 eingetragene Marke „Kinder Kram“.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, unter der Marke „Kinder Kram“ Zuckerwaren, Back- und Konditorwaren anzubieten. Das Oberlandesgericht Köln hat in der Verwendung der Bezeichnung „Kinder Kram“ eine Verletzung der Markenrechte der Klägerin gesehen und das begehrte Verbot ausgesprochen.
Der Bundesgerichtshof ist dem nicht gefolgt, sondern hat die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er ist allerdings aufgrund der Eintragung der Bezeichnung „Kinder“ im Markenregister von der Wirksamkeit der Marke der Klägerin ausgegangen. Den der Marke vom Berufungsgericht zuerkannten weiten Schutz gegen Verwechslungsgefahr hat der Bundesgerichtshof verneint. Nach seiner Ansicht kommt allein dem Wortbestandteil „Kinder“ für Schokolade im Streitfall kein markenrechtlicher Schutz gegenüber der angegriffenen Bezeichnung „Kinder Kram“ zu. Ob die Klagemarke auch unter Berücksichtigung ihrer graphischen Gestaltung aufgrund ihrer Benutzung eine für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr bedeutsame erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hat, bedarf weiterer vom Berufungsgericht vorzunehmender tatrichterlicher Prüfung.
Urteil vom 28. August 2003 – I ZR 257/00
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 29.08.2003
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