– Zur Auslegung von § 128 Abs. 1 Markengesetz sowie zur Frage, wer berechtigte Benutzer einer geographischen Herkunftsangabe bei Dienstleistungen sind –
Mit einem nun im Volltext veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH I ZR 49/04, Urteil vom 28.06.2007) entschieden, dass das Unternehmenskennzeichen einer Sprachschule keinen bundesweiten Schutz genießt, wenn das Unternehmen selbst nur lokal oder regional tätig ist. In einem solchen Fall ist der Schutz auf das räumliche Tätigkeitsfeld des Unternehmens beschränkt.
Im Hinblick auf die Auslegung des § 128 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) hat der BGH entschieden, dass nach wie vor auch die berechtigten Benutzer einer geographischen Herkunftsangabe aktivlegitimiert sind.
Weiterhin stellt der BGH klar, wer berechtigte Benutzer einer geographischen Herkunftsangabe, die für Dienstleistungen verwendet wird, sind: Dies sind nur diejenigen Personen und Unternehmen, die auch in dem bezeichneten Gebiet ihren Sitz haben und von dort ihre Dienstleistungen erbringen.
Im konkreten Fall hatte der Kläger, der unter der Bezeichnung „Cambridge Institute“ in M. eine Sprachschule betreibt – wobei seitens der Universität Cambridge entwickelte Prüfungen abgenommen werden – und seit 1996 den Domainnamen www.cambridgeinstitute.de benutzt, u. a. gegen eine in Liechtenstein ansässige Gesellschaft geklagt. Diese hatte 1998 eine IR-Marke, welche die Worte „The Cambridge Institute“ beinhaltet und deren Schutz sich auch auf Deutschland erstreckt, eintragen lassen. Ferner ist die Beklagte (Mit-)Inhaberin des Domainnamens www.cambridgeinstiute.ch. Im Rahmen dieses Internetauftritts war ein Hinweis enthalten „The Cambridge Institute – Auch in Ihrer Nähe“. Der Kläger hatte die Beklagte auf Unterlassung der Bezeichnung „Cambridge Institute“ für die Durchführung von Sprachkursen in Anspruch genommen und u. a. geltend gemacht, für die Bezeichnung „Cambridge Institute“ seiner Sprachschule stehe ihm der Schutz als Unternehmenskennzeichen im gesamten Bundesgebiet zu.
Der BGH hat dem Unternehmenskennzeichen „Cambridge Institute“ des Klägers zum Einen bundesweiten Schutz auf der Grundlage der §§ 5, 15 MarkenG versagt. Zwar beziehe sich der Schutz regelmäßig auf das gesamte Bundesgebiet. Dies gelte aber nicht für Bezeichnungen von Unternehmen, die nur lokal oder regional tätig und nicht auf Expansion angelegt seien. Ein über das Bundesland Bayern hinausreichendes Tätigkeitsfeld des Klägers sei nicht zu entnehmen.
Zum Anderen ist auch ein Unterlassungsanspruch aus § 128 Abs. 1 i. V. m. §§ 126, 127 MarkenG ist nach der Urteilsbegründung nicht gegeben, weil dem Kläger zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs die Aktivlegitimation fehlt. Zwar stehe – ungeachtet der nach dem Wortlaut des § 128 Abs. 1 MarkenG erfolgten Beschränkung auf die in § 8 Abs. 3 UWG Genannten – der Unterlassungsanspruch nach wie vor auch den berechtigten Benutzern einer geographischen Herkunftsangabe zu. Der Gesetzgeber habe mit der Neufassung des § 128 Abs. 1 MarkenG den Kreis der Anspruchsberechtigten nicht beschränken, sondern lediglich an die geänderte UWG-Vorschrift anpassen wollen.
Der Kläger jedoch sei nicht als berechtigter Nutzer der geographischen Herkunftsangabe „Cambridge Institute“ zur Verfolgung des Unterlassungsanspruchs berechtigt. Berechtigte Benutzer seien nur diejenigen Institutionen, die auch ihren Sitz in dem durch die geographische Herkunftsangabe bezeichneten Gebiet haben und von dort ihre Dienstleistungen erbringen. Selbst wenn der Kläger die Erwartung erfülle, dass die Prüfungen an seiner Sprachschule in Zusammenarbeit mit der Universität Cambridge abgenommen werden, sei er nicht berechtigter Benutzer der geographischen Herkunftsangabe, weil er nicht in Cambridge ansässig sei. Die gegenteilige Ansicht liefe auf eine Lizenzierung der geographischen Herkunftsangabe durch die Universität Cambridge hinaus. Eine Lizenzierung geographischer Herkunftsangaben sei jedoch unzulässig.
Quelle und weiterführende Informationen:
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.06.2007 (Az. I ZR 49/04) – Cambridge Institute >>
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