Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.11.2009. Az. I ZR 166/07) haftet der Betreiber einer Internet-Rezeptsammlung unter bestimmten Umständen für durch die Nutzer der Internetseite widerrechtlich hochgeladene fremde Fotos.
Im vorliegen Fall streiten zwei Betreiber von Internet-Rezeptsammlungen. Der Kläger stellt Fotografien von Speisen her und veröffentlicht sie auf der Internetseite www.marions-kochbuch.de. Die Beklagten betreiben unter der Domain www.chefkoch.de ebenfalls eine kostenfreie Rezeptsammlung. Sie halten ein System vor, das es jedem Nutzer ermöglicht, nach Eingabe seiner Kontaktdaten selbständig Texte und Bilder hochzuladen, die im Anschluss über die Domain abgerufen werden können. Auf diese Weise luden Internetnutzer drei Fotografien von marions-kochbuch.de auf die Seite des Beklagten chefkoch.de. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung seiner Fotografien und Schadensersatz in Anspruch. Die Klage hatte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Erfolg. Auch der BGH kommt zu keinem anderen Ergebnis.
Nach Ansicht des BGH betreibt die Beklagte nicht lediglich eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote. Sie habe vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Die Beklagte kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Nicht zuletzt kennzeichne die Beklagte die Rezepte mit ihrem Emblem, einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheine lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste. Zudem verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf.
Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger auch Schadensersatz zugesprochen. Die Beklagte habe nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustünden. Der Hinweis in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass auf ihre Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften, reiche insoweit nicht aus.
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