Home News Bundesgerichtshof bestätigt Marktmachtmissbrauch: Soda-Club muss Befüllung durch Wettbewerber zulassen

Bundesgerichtshof bestätigt Marktmachtmissbrauch: Soda-Club muss Befüllung durch Wettbewerber zulassen

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) heute mitgeteilt hat, hat der Kartellsenat den von dem Bundeskartellamt erhobenen Missbrauchsvorwurf gegen den Anbieter von Soda-Club-Besprudelungsgeräten im Wesentlichen bestätigt und eine kartellrechtswidrige Behinderung der Wettbewerber gesehen.

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) heute mitgeteilt hat, hat der Kartellsenat den von dem Bundeskartellamt erhobenen Missbrauchsvorwurf gegen den Anbieter von Soda-Club-Besprudelungsgeräten im Wesentlichen bestätigt (Beschluss vom 4. März 2008 – KVR 21/07).

Das Unternehmen Soda-Club produziert und vertreibt Besprudelungsgeräte. Mit diesen Geräten kann Sprudelwasser selbst hergestellt werden, indem man Leitungswasser mit Kohlensäure versetzt. Soda-Club unterhält ein bundesweites Vertriebshändlernetz mit Annahmestellen, bei denen der Kunde leere Kohlensäurezylinder gegen gefüllte umtauschen kann. Die Aluminium-Zylinder überlässt Soda-Club nur mietweise. Eine Befüllung durch Drittunternehmen verfolgt Soda-Club gegenüber dem betreffenden Endverbraucher, Händler und Abfüllunternehmen als Eigentumsverletzung.

Das Bundeskartellamt hatte darin den Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Markt der Befüllung von Kohlensäurezylindern gesehen. Dementsprechend hatte es Soda-Club untersagt, Wettbewerber an der Entgegennahme, Befüllung oder Weitergabe ihrer „Mietzylinder“ zu hindern. Das OLG Düsseldorf hat die Beschwerde von Soda-Club im Wesentlichen zurückgewiesen.

Dagegen hat Soda-Club vorgebracht, dass nicht allein auf die Marktverhältnisse auf dem Befüllmarkt abzustellen sei, sondern auch trinkfertiges Mineralwasser zum sachlich relevanten Markt gehöre.

Der BGH ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Er ist davon ausgegangen, dass Soda-Club über eine beherrschende Stellung auf dem Markt für die Befüllung von Kohlensäurezylindern zur Verwendung in Besprudelungsgeräten verfüge. In dem Kauf von trinkfertigem Mineralwasser und in der Eigenherstellung von Mineralwasser seien zwei unterschiedliche Systeme zur Deckung desselben Bedarfs zu sehen. In den Haushalten, die über ein Besprudelungsgerät verfügten, bestehe ein spezifischer Bedarf an der in Rede stehenden Befülldienstleistung.

Weiter hat der BGH in dem Verhalten von Soda-Club in Übereinstimmung mit dem Bundeskartellamt und dem OLG Düsseldorf eine kartellrechtswidrige Behinderung der Wettbewerber gesehen. Das Soda-Club-System führe dazu, dass der Markt mit Kohlensäurezylindern von Soda-Club im Laufe der Zeit verstopft werde. Auf der einen Seite würden Wettbewerber davon abgehalten, Soda-Club-Zylinder gegen eigene Zylinder zu tauschen; auf der anderen Seite tauschten aber die Vertriebshändler von Soda-Club auch die Kohlensäurezylinder der Konkurrenz gegen eigene Zylinder. Die Eigentumsgarantie stehe dem kartellrechtlichen Verbot des Vorgehens gegen Fremdbefüllungen nicht entgegen.

Soda-Club müsse nun die Befüllung oder den Tausch der eigenen Zylinder durch Wettbewerber zulassen und auf diese Möglichkeit auf dem Etikett der eigenen Zylinder hinweisen.

Quelle und weiterführende Informationen:

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 04.03.2008 zum Beschluss vom 4. März 2008 – KVR 21/07 – Soda-Club II >>

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