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Bundesgerichtshof: Axel Springer verliert Streit um Domainnamen „weltonline.de“

Der Axel Springer Verlag, der u.a. die Zeitung „Die Welt“ herausgibt, hat keinen Anspruch auf den Domainnamen „weltonline.de“.

Der Axel Springer Verlag, der u.a. die Zeitung „Die Welt“ herausgibt, hat keinen Anspruch auf den Domainnamen „weltonline.de“. Diesen hatte eine GmbH sich reservieren lassen, nachdem ihr die Registrierung des Namens „welt-online.de“ bereits untersagt wurde.

Der Bundesgerichtshof führt in den Urteilsgründen aus: Für eine sittenwidrige Schädigungsabsicht fehlten hinreichende Anhaltspunkte. Im Falle einer bloßen Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname komme ein unlauteres Verhalten in der Regel nicht in Betracht. Die Registrierung solcher Begriffe als Domainnamen sei vielmehr weitgehend dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität unterworfen: Der Vorteil, der demjenigen zukomme, der als erster um die Registrierung eines beschreibenden Domainnamens nachsuche, könne nicht als sittenwidrig angesehen werden. Eine wettbewerbsrechtliche Behinderung der Klägerin könne nicht angenommen werden. Sie sei auf den Domainnamen „weltonline.de“ nicht angewiesen, da ihre Internetseite unter „welt.de“ zugänglich sei. Anders könne sich der Fall darstellen, wenn mit der Registrierung des Domainnamens durch die Beklagte und deren weiteres geschäftliches Gebaren die Bekanntheit einer Marke, wie sie bei dem Zeichen „Welt“ der Klägerin anzunehmen sei, in unlauterer Weise beeinträchtigt werde. Solches lasse sich im Streitfall aber nicht feststellen, da die Art der Verwendung des von der Beklagten registrierten Domainnamens „weltonline.de“ im geschäftlichen Verkehr noch ungewiss sei.

Details zum Fall:
Die Klägerin gibt die Zeitung „Die Welt“ heraus. Dieser Titel ist auch als Marke geschützt. Unter dem Domainnamen „welt.de“ präsentiert die Klägerin ihre Zeitung ferner als elektronische Ausgabe, die sie dort als „DIE WELT online“ bezeichnete. Die Beklagte hat nach eigenen Angaben eine Vielzahl von Domainnamen registriert, um damit einen Internet-Führer aufzubauen, so unter anderem Sachbegriffe, geographische Angaben und mit einem Zusatz versehene Unternehmensbezeichnungen. Beispielsweise hatte sie im Jahre 2000 fast alle gängigen Automarken mit Zusätzen wie „-boerse“ registriert.

Für die Beklagte war zunächst „welt-online.de“ registriert. Nachdem ihr die Klägerin gerichtlich eine diesbezügliche Benutzung rechtskräftig hatte verbieten lassen, ließ sich die Beklagte „weltonline.de“ registrieren. Hiergegen wandte sich die Klägerin, woraufhin das Landgericht der Beklagten untersagt hat, den Domainnamen „weltonline.de“ in jeglicher Schreibweise zu benutzen bzw. registriert zu halten. Die Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil der Sache nach im Wesentlichen mit der Begründung bestätigt, das Verhalten der Beklagten stelle eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung dar.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Urteil vom 2. Dezember 2004 – I ZR 207/01

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 03.12.2004

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