Wie der Bundesgerichtshof (BGH) mit Pressemitteilung vom 19.07.2007 mitteilte besteht für den Inhaber eines privat genutzten Mobilfunkanschlusses ein Auskunftsanspruch bei unverlangt zugesandten Werbe-SMS gegenüber der betreffenden Telefongesellschaft. Dieser Anspruch beinhaltet die Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Anschlusses, von dem aus die Werbe-SMS versandt wurde.
Im konkreten Fall hatte der Kläger unverlangt eine Werbe-SMS erhalten, ohne den Absender selbst ermitteln zu können. Da er aufgrund der Absender-Rufnummer feststellen konnte, dass der Rufnummernblock der beklagten Telefongesellschaft zuzuordnen war, bat er diese um Bekanntgabe von Namen und Anschrift des Inhabers des Anschlusses. Die Telefongesellschaft erteilte keine Auskunft mit der Begründung, dass sie nur Verbänden gegenüber zur Erteilung dieser Auskunft verpflichtet sei.
Dieser Auffassung ist der BGH nicht gefolgt, sondern bejaht vielmehr den Auskunftsanspruch zugunsten des Verbrauchers auf der Grundlage des § 13 a des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG). Diese in 2002 neu eingefügte Regelung sieht räumt dem individuellen Adressaten von unerwünschten Werbeanrufen – im Unterschied zur vorhergehenden Regelung, welche nur Verbänden einen Auskunftsanspruch gewährte – einen Auskunftsanspruch gegenüber der jeweiligen Telefongesellschaft ein. Der Auskunftsanspruch des Verbrauchers scheide nur dann aus, wenn ein Verband den entsprechenden Auskunftsanspruch bereits geltend gemacht habe.
Quelle und weiterführende Informationen:
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19.07.2007 – Az. I ZR 191/04 – SMS-Werbung >>
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.07.2007 – Az. I ZR 191/04 >>
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