Home News Bundesgerichtshof: Auch die Anzeigenwerbung für Cigarillos muss einen Warnhinweis enthalten – 11.08.2006

Bundesgerichtshof: Auch die Anzeigenwerbung für Cigarillos muss einen Warnhinweis enthalten – 11.08.2006

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nicht nur die Werbung für Zigaretten sondern auch die Werbung für Cigarillos einen Warnhinweis zur Gesundheitsschädlichkeit des Rauchens enthalten muss.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nicht nur die Werbung für Zigaretten sondern auch die Werbung für Cigarillos einen Warnhinweis zur Gesundheitsschädlichkeit des Rauchens enthalten muss.

Bereits im Jahre 1993 hatte der Bundesgerichtshof der für Zigaretten werbenden Tabakindustrie aufgegeben, den für die Verpackung von Tabakwaren vorgeschriebenen Warnhinweis auch in der Werbung sichtbar werden zu lassen. Die Tabakindustrie hielt in ihren „Werberichtlinien“ bei der Werbung für Zigaretten einen entsprechenden Warnhinweis für angebracht, nicht aber bei der Werbung für Cigarillos und für sonstige Tabakwaren. Dieser Differenzierung maß der Bundesgerichtshof aber keine Bedeutung bei. Nicht die vom werbenden Unternehmen oder Unternehmensverbänden selbst erstellten Richtlinien bestimmten das Maß der Lauterkeit, sondern das lauterkeitsrechtliche Verhaltensgebot des UWG, im vorliegenden Fall zum Schutz des Verbrauchers vor Gefahren für seine Gesundheit.

Der Bundesgerichtshof ist von einer allgemeinen sittlichen Verpflichtung ausgegangen, im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung das Bewusstsein der Schädlichkeit des Rauchens wachzuhalten. Im Hinblick auf die hochgradigen Gesundheitsgefahren des Rauchens sei das Unterbleiben eines Warnhinweises eine wettbewerbsrechtlich unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher. Der Genuss von Cigarillos sei in etwa so gesundheitsschädlich wie das Rauchen von Zigaretten.

Damit hat der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs der Klage anders als die Vorinstanzen stattgegeben.

Urteil vom 13. Juli 2006 I ZR 234/03

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11.08.2006

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