Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte am 20. Juni 2006 darüber zu entscheiden, ob die Verwendung der Klausel
„Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins werden 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig. Bei Ferienwohnungen beträgt die Anzahlung 20 % des Reisepreises je Wohneinheitbuchung.“
in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Reiseveranstalters der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält. Der Senat hat entschieden, dass die Klausel die Reisenden nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, und die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgericht Köln, das zu demselben Ergebnis gekommen war, zurückgewiesen.
Der Kläger war der Auffassung, dass der Reisende mit einer Anzahlung von 20 % in diesem Fall unzulässig benachteiligt würde und lediglich eine Anzahlung in Höhe von 10 % angemessen sei. Diese Benachteilung hat das OLG Köln nach einer umfassenden Interessenabwägung verneint.
Die Wettbewerbszentrale begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. „Das Urteil des BGH schafft Klarheit und gibt den Reiseveranstaltern Planungssicherheit“, so Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit, stellvertretender Hauptgeschäftsführer und Tourismusexperte der Wettbewerbszentrale. „Die Wettbewerbszentrale hat ABG-Klauseln, die eine Anzahlung in Höhe von 20% auf den Reisepreis beinhalten, in ihrer eigenen Rechtsverfolgung nicht aufgegriffen.“, erklärt Schönheit weiter.
Urteil Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2006 – X ZR 59/05
Urteil des OLG Köln vom 11.4.2005 – 16 U 12/05
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2006
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