In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass bei einer Werbung für einen Handyvertrag neben der Grundgebühr und den variablen Kosten die weiter anfallenden Kosten wie Anschlusspreis und monatlicher Mindestgesprächsumsatz deutlich lesbar und gut wahrnehmbar angeben sein müssen. Eine Werbung die diesen Anforderungen nicht entspricht ist unlauter (Urteil des BGH vom 22.04.2009, Az. I ZR 14/07).
Im vorliegenden Fall wurde ein Handyvertrag in sehr großer Schrift mit einer Grundgebühr von 0,- Euro beworben. Ebenfalls noch gut lesbar wurden die Preise für Gespräche und SMS in Höhe von 15 Cent angegeben. Alle weiteren Preisinformationen wie eine einmalige Anschlussgebühr in Höhe von 24,95 Euro und ein monatlicher Mindestumsatz von 9,90 Euro und ein 24-monatige Vertragslaufzeit waren auf der Werbung so klein geschrieben, dass sie quasi nicht lesbar waren. Diese Werbung widerspricht nach Ansicht des BGH der Preisangabenverordnung, wonach Preisanagben in der Werbung eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein müssen.
Der BGH führt aus, dass mit den Vorschriften der Preisangabenverordnung gerade verhindert werden soll, dass der Werbende einen attraktiven Preisbestandteil herausstellt und die weiteren Preisbestandteile in der Darstellung untergehen lässt. In diesem Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sieht der BGH zugleich einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel i.S. von § 4 Nr. 11 UWG, wodurch die Werbung unlauter ist und einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG begründet. Dies ist nicht selbstverständlich, da die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken die gegenüber Verbrauchern bestehenden Informationspflichten abschließend regelt. Daher kann ein Verstoß gegen Bestimmungen der Preisangabenverordnung eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG nur begründen, wenn die von der Preisangabenverordnung aufgestellten Informationspflichten eine Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben. Dies bejaht der BGH für § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 6 Satz 2 PAngV im Hinblick auf die Richtlinie 98/6/EG.
Die Werbung ist nach Auffassung des BGH zugleich auch irreführend. Es werde der unzutreffende Eindruck eines besonders günstigen Angebots erweckt, indem die festen Preise für das Telefonieren und die Versendung von SMS sowie eine fehlende Grundgebühr herausgestellt würden, wobei die restlichen Preisangaben so klein dargestellt seien, dass dies einem Verschweigen dieser Angaben gleichkomme.
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