Home News Bundesgerichtshof: Alle Kosten bei Handy-Werbung müssen auf einen Blick zu erfassen sein – 01.12.2005

Bundesgerichtshof: Alle Kosten bei Handy-Werbung müssen auf einen Blick zu erfassen sein – 01.12.2005

Wird ein Handy blickfangmäßig unentgeltlich beworben und fallen beim Vertragsschluss noch zusätzliche Aktivierungskosten an, so muss der Hinweis auf diese Kosten ebenfalls blickfangmäßig zumindest aber hervorgehoben dargestellt werden.

Wird ein Handy blickfangmäßig unentgeltlich beworben und fallen beim Vertragsschluss noch zusätzliche Aktivierungskosten an, so muss der Hinweis auf diese Kosten ebenfalls blickfangmäßig zumindest aber hervorgehoben dargestellt werden.

Sachverhalt:
Der Media Markt hatte ein Handy für „einen Apfel und n’Ei“ beworben. Im linken unteren Drittel der Anzeige hatte er in einem eingerahmten Text – eingeleitet durch ein Sternchen – darauf hingewiesen, dass „dieser Preis” nur in Verbindung mit dem Abschluss eines zwölfmonatigen Netzkartenvertrages gelte. Es folgte dann eine Übersicht über die Tarife (Grundpreise, Minutenpreise, monatlicher Mindestgesprächsumsatz), wobei sich hinter den Angaben zum Geschäfts- und zum Freizeittarif ein weiteres Sternchen befand. Das untere Ende des Kastens enthielt eine mit einem Stern eingeleitete Fußnote, in der es in noch einmal kleinerer Schriftgröße hieß „Geschäftstarif in der Zeit Mo-Fr 7.00-20.00 Uhr; Freizeittarif in der übrigen Zeit sowie an bundesweiten Feiertagen. Alle Preise in DM inkl. Mehrwertsteuer. Einmalige Aktivierungskosten 12 Monatsvertrag DM 49.- für alle Tarife.“

Entscheidungsgründe
Aus der Sicht des Verbrauchers gliedern sich die Preisbestandteile bei einer Handy-Werbung mit Folgevertrag in sofort zu zahlende Entgelte, in verbrauchsunabhängige, monatlich zu zahlende Entgelte und in verbrauchsabhängige Entgelte.

Kosten für die Aktivierung des Kartenvertrags stehen im Rahmen eines Kopplungsangebots auf derselben Ebene wie der Preis für das Telefon, weil sie sofort zu zahlen sind. Wirtschaftlich macht es keinen Unterschied, ob ein Telefon unentgeltlich abgegeben wird und für die Aktivierung des Netzkartenvertrags 49 DM anfallen oder ob für das Telefon 49 DM berechnet und keine Aktivierungskosten verlangt werden.

Da sich der Hinweis auf diese Kosten versteckt in einer Fußnote befindet, in der definiert ist, was unter dem Geschäfts- und dem Freizeittarif zu verstehen ist, und in der klargestellt wird, dass die angegebenen Preise die Mehrwertsteuer enthalten, ist diese Art der Preis-Werbung irreführend.

Die Media Markt stellt nämlich in seiner Werbung blickfangmäßig heraus, dass ein Teil des einheitlichen, aus Mobiltelefon und Netzzugang bestehenden Angebots letztlich unentgeltlich („für’n Apfel und n’Ei”) abgegeben wird. Eine solche Angabe ist jedoch unvollständig, wenn nicht gleichzeitig die Preisbestandteile, die auf den Netzkartenvertrag entfallen, in der Werbung so dargestellt werden, dass sie dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sind.

Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2005, Az: I ZR 252/02

Weiterführende Links zu diesem Thema

Urteil des BGH I ZR 252/02

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