Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass die nachfolgende Klausel, die Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen nachgebildet ist, unwirksam ist und deshalb im Bankverkehr mit Privatkunden nicht verwendet werden darf (Urteile vom 21.04.2009, Az. XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08):
„Nr. 17 – Entgelte, Kosten und Auslagen
(…)
(2) Festsetzung und Ausweis der Entgelte
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert. (…) „
Der Senat hat diese Klausel wegen unangemessener Benachteiligung von Verbrauchern gemäß § 307 BGB für unzulässig erklärt:
Eine solche Klausel ermögliche es dem Kreditinstitut, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, zu denen es gesetzlich und nebenvertraglich verpflichtet sei oder die es im eigenen Interesse erbringe (z. B. Bearbeitung von Kontenpfändungen, Barauszahlungen am Schalter u. ä.). Dies sei aber mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, nicht vereinbar und benachteilige die Kunden entgegen Treu und Glauben in unangemessener Weise.
Gleiches gelte auch für das in der Klausel enthaltene einseitige Preisänderungsrecht. Denn die Voraussetzungen, die die Sparkassen zu einer Änderung berechtigen, seien unklar. Auch enthalte die Klausel keine eindeutige Pflicht zur Herabsetzung der Entgelte für den Fall, dass die Kosten sinken. Dadurch werde es den Sparkassen ermöglicht, Preisänderungen nicht nur zur Kostenabwälzung, sondern auch Gewinnsteigerung vorzunehmen.
Auch das in der Klausel enthaltene Zinsanpassungsrecht halte, so der Senat, der Inhaltskontrolle nicht stand. Denn auch dieses müsse den allgemeinen Grundsätzen für Preisanpassungsklauseln genügen. Eine Zinsänderungsklausel müsse also auch das Äquivalenzprinzip beachten und dürfe eine Bank nicht eindeutig begünstigen. Der BGH gibt damit ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung (wie in BGHZ 97, 212 ff.) zu Zinsanpassungsrechten auf.
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