Nach einer Entscheidung des LG Frankfurt a. M. stellt es eine unzumutbare Belästigung dar, wenn ein persönlich adressiertes Schreiben mit werblichem Inhalt trotz Widerspruchs des Verbrauchers an diesen versendet wird (Urteil v. 28.02.2019, Az. 2-03 O 337/18, nicht rechtskräftig.).
Die Beklagte ist ein großes deutsches Kreditinstitut. Eine Verbraucherin hatte gegenüber der Beklagten Interesse daran bekundet, Werbematerialien von ihr zu erhalten. Später forderte die Verbraucherin die Beklagte per E-Mail auf, ihr keine Werbung mehr zuzusenden. Dennoch erhielt sie danach ein persönlich adressiertes Werbeschreiben der Beklagten per als Dialogpost versendetem Brief, mit Werbung für ein kostenloses Girokonto.
Nach Ansicht des LG Frankfurt a. M. habe die Beklagte durch das übersandte Werbeschreiben den Widerspruch der Verbraucherin nicht beachtet. Diese trotz des Werbewiderspruchs erfolgte Zustellung des persönlich an die Verbraucherin adressierten Schreibens stelle eine unzumutbare Belästigung dar (§ 7 Abs. 1 S. 2 UWG).
Die Unzumutbarkeit der Belästigung durch das Werbeschreiben werde im Grundsatz durch den Widerspruch der Verbraucherin indiziert. Die Beklagte hätte deshalb ein System vorhalten müssen, welches effektiv und zuverlässig verhindere, dass konkret adressierte Brief-Werbung in die Briefkästen derjenigen gelange, die konkret widersprochen hätten.
Nach § 7 Abs. 1 S. 2 UWG ist insbesondere solche Werbung unzulässig, die versendet wird, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG liegt eine unzumutbare Belästigung und damit eine unzulässige geschäftliche Handlung vor, wenn ein Verbraucher hartnäckig mit Werbung angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht.
Dazu führte das Landgericht weiter aus, dass § 7 Abs. 1 S. 2 UWG neben § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG Anwendung finde, soweit es um „nicht hartnäckige“ Briefwerbung gegenüber Verbrauchern gehe.
Im Rahmen des § 7 Abs. 1 S. 2 UWG sei zwischen den Interessen des betroffenen Marktteilnehmers und des handelnden Unternehmens abzuwägen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Zusendung von erkennbar unerwünschter Briefwerbung nicht, wie bei § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, per se zu einer unzumutbaren Belästigung der Verbraucher führe, sondern vielmehr zu prüfen sei, ob die Indizwirkung des Regelbeispiels des § 7 Abs. 1 S. 2 UWG ausnahmsweise entfalle.
Weiterführende Informationen
Urteil des LG Frankfurt a. M. v. 28.02.2019 im Volltext >>
(lk/wn)
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