Die Verwendung eines Firmenstempels mit dem Hinweis „Fahrschule, alle Klassen“ ist irreführend, wenn der Fahrschulbetrieb nur im Besitz einer Fahrschulerlaubnis für die Klassen A, BE und CE, nicht jedoch für die Klasse DE ist. Das hat das Oberlandesgericht Brandenburg per Beschluss vom 17.06.2008 bestätigt (Az. 6 U 153/07).
Ein Fahrschulbetrieb hatte einen Stempel verwendet, in dem neben Name und Adresse sowie Telefonnummer der Fahrschule auch ein stilisiertes Auto abgebildet war mit dem Hinweis „Fahrschule, alle Klassen“. Der Betrieb war aber nur im Besitz einer Fahrschulerlaubnis für die Klassen A, BE und CE. Der Stempel wurde u. a. verwendet auf Formularen zur Beantragung der Erteilung/Verlängerung einer Fahrerlaubnis, nach dem Vortrag der Fahrschule auch z. B. zur Zeichnung von Ausbildungsverträgen. Die Wettbewerbszentrale hatte die Verwendung dieses Stempels als irreführend beanstandet, weil tatsächlich eine Ausbildung in allen Klassen durch den Fahrschulbetrieb nicht möglich war. Die Fahrschule wandte ein, dass es sich bei der Verwendung des Stempels nicht um Werbung handele, der Stempel im Übrigen nur Verwendung finde, wenn die Entscheidung des Fahrschülers, bei der Fahrschule die Ausbildung zu absolvieren, bereits gefallen sei.
Nachdem das von der Wettbewerbszentrale initiierte Einigungsstellenverfahren scheiterte, erhob sie vor dem Landgericht Cottbus Klage auf Unterlassung. Mit Urteil vom 12.09.2007 (Az. 1 O 18/07) verurteilte das Landgericht den Fahrschulunternehmer zur Unterlassung des Hinweises „Fahrschule, alle Klassen“. Das Gericht wies darauf hin, dass die Werbung vor dem Hintergrund, dass das Unternehmen nicht in der Lage sei, in allen Klassen auszubilden, irreführend sei. Auch der Stempel sei als Werbemaßnahme anzusehen, die nicht in die Irre führen dürfe.
Der Unternehmer legte gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus Berufung zum Brandenburgischen Oberlandesgericht ein. Dieses stellte in einem Hinweisbeschluss am 26.02.2008 (Az. 6 U 153/07) klar, dass auch der vom Unternehmer verwendete Firmenstempel eine Werbemaßnahme sei, die dem Anwendungsbereich des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb unterfalle. Für einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher sei der Hinweis auf die Ausbildung in allen Klassen irreführend. Nachdem der beklagte Fahrschulunternehmer trotz des vom Gericht erteilten Hinweises die Berufung nicht zurücknahm, wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 17.06.2008 die Berufung zurück und verwies im Wesentlichen auf seinen Hinweisbeschluss.
Wichtig für die Praxis ist deshalb, dass alle nach außen dringenden Informationen einer Fahrschule als werbliche Angaben angesehen werden, die richtig sein müssen. Anderenfalls sieht sich der Unternehmer dem Vorwurf irreführender Werbung ausgesetzt.
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