„Tuppern war gestern…“ – unter diesem Motto luden zwei Zahnärzte ihre Patienten zu einer Botox-Party ein. Bei Botox handelt es sich um ein verschreibungspflichtiges Medikament mit erheblichen Nebenwirkungen, das in den letzten Jahren allerdings vermehrt zur Faltenbehandlung eingesetzt wird.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Anzeige unter mehreren Gesichtspunkten: Werbung dieser Art vermittelt nach ihrer Auffassung den Eindruck einer geselligen Veranstaltung ähnlich einer „Tupper-Party.“ Die Wirkung von Botox wird verharmlost, obwohl allein in der sogenannten Roten Liste, dem Arzneimittelverzeichnis, die Gegenanzeigen, Anwendungsbeschränkungen, Nebenwirkungen und Warnhinweise mehr als zwei Spalten einnehmen.
Darüber hinaus stellt die Werbung nach Ansicht der Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen zahnärztliches Berufsrecht dar, das übermäßig anpreisende Werbung verbietet. Und schließlich fand die Veranstaltung an einem Sonntag statt, was einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes begründet und somit zugleich gegen § 4 Nr. 11 UWG alter Fassung bzw. gegen § 3a UWG neuer Fassung verstößt,
Die an der Werbung beteiligte Zahnärztin gab eine Unterlassungserklärung ab, gegen den Zahnarzt erging ein Versäumnisurteil (Landgericht Hannover, Versäumnisurteil vom 13.10.2015, Az. 18 O 252/15). Das Urteil ist jetzt durch Rücknahme des Einspruchs rechtskräftig geworden.
Zahnärzten ist Werbung grundsätzlich erlaubt. Allerdings unterliegen sie wie jeder Gewerbetreibende den Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Zusätzlich sind zahlreiche Spezialregelungen zu beachten wie etwa das Heilmittelwerbegesetz oder die jeweilige Berufsordnung. Es empfiehlt sich daher, vor der Planung von Werbemaßnahmen rechtlichen Rat einzuholen.
(F 4 0297/15)
ck
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