Auf eine Verbraucherbeschwerde hin hatte die Wettbewerbszentrale eine Werbemaßnahme der Fluggesellschaft Delta Airlines beanstandet, in welcher sich diese an die Teilnehmer ihres Vielflieger-Programms gewendet hatte. In dieser Werbung wurde blickfangmäßig hervorgehoben angekündigt, dass man zu einem beliebigen der insgesamt 512 Zielorte von Delta Airlines weltweit fliegen solle und sich hierdurch bis zu 25.000 Bonusmeilen verdienen könne.
In der beworbenen Pauschalität war es allerdings nicht möglich, die Bonusmeilen zu erhalten. Wie sich erst aus dem „Kleingedruckten“ zu diesem besonderen Bonusangebot ergab, war zusätzliche Voraussetzung, dass ein Flug in die USA gebucht und geflogen werden musste. Die Wettbewerbszentrale sah hierin eine Irreführung des Verbrauchers, da gerade nicht zu irgendeinem der Delta-Zielorte geflogen werden konnte, um in den Genuss der Bonusmeilen zu kommen. Auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale hin verpflichtete sich Delta Airlines strafbewehrt zu zukünftiger Unterlassung.
„Selbstverständlich steht es einer Fluggesellschaft frei, die Voraussetzungen für Bonus-Sonderaktionen zu bestimmen. Die Werbung muss dann allerdings mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen. Auf Angebotseinschränkungen ist der Verbraucher deutlich und unmissverständlich hinzuweisen“, so Hans-Frieder Schönheit, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Wettbewerbszentrale, in einer Kommentierung des Falles.
Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Herrn Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit
E-Mail: schoenheit @wettbewerbszentrale.de
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