In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die vorsieht, dass bei einer Einstellung des Flugprämienprogramms die Gültigkeit der gesammelten Bonuspunkte von ursprünglich fünf Jahren auf sechs Monate sinkt, unzulässig ist (Urteil vom 28. Januar 2010, Az. Xa ZR 37/09). Gleichzeitig ist die Fluggesellschaft auch verpflichtet ihren Kunden Bonuspunkte für Flüge gutzuschreiben, die vor der Einstellung des Flugprämienprogramms gebucht wurden, aber erst nach der Einstellung stattfinden.
Der Fall:
Im Rahmen des Flugprämienprogramms der beklagten Fluggesellschaft konnten Reisende Bonuspunkte sammeln, die innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Flug gegen Prämientickets eingelöst werden konnten. In den Teilnahmebedingungen behielt sich die Fluggesellschaft das Recht vor, das Programm jederzeit einzustellen. Im September 2007 kündigte sie den Teilnehmern die Einstellung des Flugprämienprogramms zum 31. Oktober 2007 an und räumte ihnen die Möglichkeit ein, die gesammelten Punkte auf das Bonusprogramm einer anderen Fluggesellschaft zu übertragen. Zugleich kündigte sie den Teilnehmervertrag und wies ihre Kunden darauf hin, dass sie nach den Teilnahmebedingungen (nur) noch bis zum 30. April 2008 Flüge buchen könnten, die bis zum 31. Oktober 2008 stattfinden müssten.
Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof hält die beklagte Fluggesellschaft für berechtigt, ihr Flugprämienprogramm jederzeit einzustellen. Er sieht jedoch in der für diesen Fall in den Teilnahmebedingungen vorgesehenen Verkürzung der Gültigkeitsdauer der Bonuspunkte auf bis zu ein Zehntel der ursprünglichen Gültigkeit eine unbillige Benachteiligung des Reisenden. Dieser kann u. U. Schwierigkeiten haben, innerhalb von nur sechs Monaten passende Prämienflüge zu buchen. Dies gilt zumal angesichts des Umstands, dass sich die beklagte Fluggesellschaft die Entscheidung vorbehalten hat, für welche Flüge sie Prämientickets zur Verfügung stellt. Das Argument, die Bonuspunkte seien eine freiwillige Leistung der Fluggesellschaft, hat der Bundesgerichtshof nicht für stichhaltig gehalten, da es sich bei der Gutschrift der Bonuspunkte der Sache nach um einen bei Flugbuchung vereinbarten – mit dem Preis für künftige Flüge zu verrechnenden – Rabatt handelt. Die beklagte Fluggesellschaft ist nach dem Urteil ferner verpflichtet, auch Bonuspunkte für Flüge gutzuschreiben, die erst nach Beendigung des Programms stattgefunden haben, sofern sie vor der Beendigung auf der Grundlage des Bonusprogramms gebucht worden sind. Der angebotene Wechsel in ein anderes Flugprämienprogramm steht den Klageansprüchen jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil dieses Flugprämienprogramm nicht in jeder Hinsicht gleichwertig ist.
Weiterführende Hinweise:
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