Der Bundesgerichtshof hat mit erst jetzt veröffentlichtem Beschluss entschieden, dass Verkaufsförderungsmaßnahmen eines Apothekers gegenüber seinen Kunden von den Zivilgerichten zu überprüfen sind (Beschluss vom 30. Januar 2008, Az. I ZB 8/07).
Die beklagte Apotheke, eine niederländische Versandhandelsapotheke, hatte Kassenpatienten einen Bonus in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Zuzahlung bei Einreichung eines Rezeptes angekündigt. Patienten mit Privatrezepten versprach sie einen als „Treuebonus“ bezeichneten Betrag von 3,00 €. In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof ging es um die Frage, ob der Rechtsweg zu den Gerichten der Zivil- oder der Sozialgerichtsbarkeit gegeben sei. Die Gegenseite hatte sich auf § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz berufen. Danach entscheiden die Gerichte auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden.
Der Bundesgerichtshof machte allerdings deutlich, dass die Werbemaßnahme nicht die im Sozialgesetzbuch geregelte Zuzahlungspflicht der Versicherten betreffe, sondern eine Verkaufsförderungsmaßnahme der Apotheke gegenüber potentiellen Kunden. Das gelte bei Privatversicherten schon deshalb, weil deren Versicherungsverhältnis zu ihrer privaten Krankenkasse durch die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung nicht berührt sei.
Die im Sozialgesetzbuch geregelte Zuzahlungspflicht und die damit verbundenen gesetzgeberischen Ziele werden nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht berührt. Zwar sei es nicht auszuschließen, dass das von der Beklagten praktizierte Bonus-System das Kaufverhalten der Versicherten beeinflusse. Insoweit handele es sich aber nur um eine reflexartige Wirkung, wie sie mit jeder Verkaufsförderungsmaßnahme eines Leistungserbringers verbunden sein kann. Dies allein mache das beanstandete Verhalten der Beklagten nicht zu einer Maßnahme, die eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung betreffe.
Mit dieser Entscheidung führt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Frage, wann Werbung unter Leistungserbringern von Zivilgerichten überprüft werden kann, konsequent fort (vgl. auch Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 24.04.2007 „Krankenkassenwerbung kann weiterhin von Zivilgerichten überprüft werden“).
Quelle und weiterführende Informationen:
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2008, Az. I ZB 8/07 – Treuebonus >>
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