Nach einer von der Wettbewerbszentrale erwirkten Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf ist es irreführend, wenn Mobilfunktarife zusammen mit Mobiltelefonen blickfangmäßig mit „0 Euro Zuzahlung“ beworben werden, obwohl für den Verbraucher zusätzlich zu den monatlichen Kosten eine einmalige Zuzahlung anfällt (LG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2016, Az. 38 O 66/15; nicht rechtskräftig). Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Zusatzentgelte nachträglich erstattet werden.
Im konkreten Fall hatte die Beklagte, die über eine Internetplattform den Abschluss von Mobilfunkverträgen vermittelt, im Jahr 2014 für Mobilfunkverträge, die auch jeweils die Übereignung eines Smartphones beinhalteten, mit der blickfangmäßig hervorgehobenen Aussage „0 Euro Zuzahlung“ geworben. Tatsächlich musste der Kunde jedoch zuerst eine Zuzahlung an den Mobilfunkdienstleister entrichten. Erst nachträglich wurde ihm dieser Betrag von der Beklagten erstattet. Auf diese Tatsache wurde nicht bereits in der Werbung, sondern erst in der genauen Kostenaufstellung Bezug genommen. Einen Sternchenhinweis gab es an der streitgegenständlichen Werbeaussage nicht. Die Wettbewerbszentrale sah daher in der blickfangmäßigen Werbeaussage eine Irreführung des Verbrauchers (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG) und hat diese beanstandet und Unterlassung beansprucht.
Auch das Gericht sieht in der Werbung eine Irreführung über den Preis. Da tatsächlich eine Zuzahlung zu leisten sei, sei diese Preisangabe „0 Euro Zuzahlung“ falsch. Das Gericht führte weiter aus, dass die Preisangabe auch nicht dadurch richtig werde, dass die Beklagte diese Zusatzentgelte nachträglich erstatte. Da es der Verkehr bei Mobilfunkverträgen, die die Überlassung eines Smartphones beinhalten, gewohnt sei, Angaben über Zuzahlungen in gleicher Weise blickfangmäßig zu erfassen, wie den monatlichen Entgeltbetrag, komme den Zuzahlungsangaben auch eine erhebliche Bedeutung und Anlockwirkung zu. Ein Anlass für den Verbraucher, die eindeutige Werbeaussage zu hinterfragen, bestehe angesichts der eindeutigen Preis- und Leistungsangabe hier gerade nicht.
Ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass selbst in erläuternden Fußnoten allenfalls die Einzelheiten zur Werbung erwartet werden, nicht jedoch eine Rücknahme der in der Werbung stehenden Behauptung.
Zwar bestritt die Beklagte eine vom Gesetz vorausgesetzte relevante und spürbare Beeinträchtigung des Verbrauchers, denn dieser habe tatsächlich keine Kosten zu tragen und es komme zudem zu keinerlei Vermögensnachteil. Laut Gericht zeigen sich jedoch Wesentlichkeit und Entscheidungsrelevanz einer einmaligen Zuzahlung schon daran, dass die Zuzahlung in der Werbung prominent herausgestellt wird, sodass der Verbraucher sein geschäftliches Verhalten davon abhängig machen kann und soll. Der Verbraucher erwarte bei einer „0 Euro Zuzahlung“, sich nicht weiter mit diesem Vertragsbestandteil befassen zu müssen. Diese Erwartung werde jedoch nach Ansicht des Gerichts enttäuscht, da tatsächlich eine Leistung fällig wird, deren Erstattung für eine ungewisse Zeit abgewartet und überprüft werden muss.
Weiterführende Informationen
Überblick über die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Telekommunikation >>
Jahresbericht 2014 der Wettbewerbszentrale >>
(F 7 0074/15)
cki
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