Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Frankfurt (Oder) kürzlich einem Unternehmen, das im eigenen Internetshop gebrauchte Elektronikgeräte zum Verkauf anbietet, untersagt, Waren unter Angabe einer Garantie zu bewerben, ohne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Garantieversprechen darauf hinzuweisen, dass dieses nur nach einer Geräteregistrierung innerhalb einer bestimmten Zeitspanne von dem Kunden in Anspruch genommen werden kann (Urteil vom 23.09.2016 – Az. 12 O 136/16; nicht rechtskräftig).
Die Beklagte hatte im eigenen Online-Shop blickfangmäßig mit einer „30 Monate Garantie“ geworben. Weitere Details zu der Garantie waren im unteren Bereich der Startseite zu finden: „Unmittelbar nach dem Kauf können Sie Ihr Gerät bei uns kostenlos registrieren (…)“ Beim Anklicken eines der angebotenen, gebrauchten Mobilfunkgeräte fand der interessierte Kunde ebenfalls auf den einzelnen Produktseiten dieses Garantieversprechen ohne Einschränkungen bekräftigt. Erst beim Anklicken eines Links unterhalb der Produktinformation erfuhr der Verbraucher von Garantiebedingungen. Insbesondere wurde er an dieser Stelle erstmalig davon in Kenntnis gesetzt, dass von der blickfangmäßig beworbenen Garantie nur Geräte erfasst werden, die innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf auf der Seite des Online-Shops durch den Kunden registriert werden.
Die Wettbewerbszentrale hatte die Blickfangwerbung als irreführend beanstandet.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) bestätigte diese Auffassung. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus, dass durch die Blickfangwerbung mit einer 30-monatigen Garantie zunächst den Kunden die fehlerhafte Vorstellung vermittelt werde, diese Garantie werde ohne Weiteres bei dem Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages wirksam. Diese Vorstellung sei jedoch unzutreffend, da die Garantie tatsächlich erst vereinbart wird, sobald nach Kaufvertragsabschluss eine Registrierung durch den Kunden vorgenommen wird. Die Voraussetzungen eines Einzelfalles, wie er der BGH-Entscheidung vom 18.12.2014 (Az. I ZR 129/13 – Schlafzimmer komplett) zugrunde lag und wonach nicht jede Einschränkung mit einem Sternchenhinweis im Blickfang gekennzeichnet werden muss, sah das Gericht ebenfalls nicht als gegeben. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde legend befand das Gericht, dass es sich zum einen bei einem Mobiltelefon weder um ein langlebiges noch kostspieliges Produkt handele, zum anderen es an der erforderlichen kurzen und übersichtlichen Gestaltung der Werbung fehle. Insbesondere wurde der Verbraucher nach Ansicht des Gerichts durch den Hinweis auf der Startseite nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Registrierung obligatorisch vorzunehmen ist, um die Garantie zu aktivieren.
Das beklagte Unternehmen hat in der Zwischenzeit seinen Online-Auftritt angepasst und macht nun durch Sternchenhinweise unmittelbar an der Werbeaussage auf die Einschränkungen aufmerksam.
Weiterführende Informationen
BGH, Urteil vom 15.Oktober.2015, Az. I ZR 260/14 – All Net Flat >>
BGH, Urteil vom 18.Dezember 2014, Az. I ZR 129/13 – Schlafzimmer komplett >>
Überblick über die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Telekommunikation >>
Aus der Mitgliederdatenbank der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich):
(F 7 0017/16)
cki
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