versprochen, wenn diese sich verpflichteten Zigaretten, die weniger als € 2,75 pro Schachtel kosten, für den Kunden nicht sichtbar auszustellen.
Das Landgericht Köln hat LEKKERLAND-TOBACCOLAND mit Beschluss vom 7.8.2003 (AZ. 31 O 506/03) dieses Vorgehen untersagt. Der Antrag wurde von der Wettbewerbszentrale im Wege der einstweiligen Verfügung gestellt.
Weitere Informationen erhalten Sie in der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale.
Quelle: Urteil des Landgerichts Köln
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH: „Negativzinsen“ bei Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten unwirksam
-
Rückblick: Vortrag auf dem Jahreskongress Immobilienbewertung (JIB 2025)
-
BGH entscheidet erneut zur Unzulässigkeit von Angaben bei der Bewerbung von Desinfektionsmitteln
-
Gewinnspielwerbung einer Rundfunkanstalt irreführend: LG Leipzig bestätigt Auffassung der Wettbewerbszentrale
-
LG Bremen: Werbung für angebliche Solarpflicht irreführend