Der EuGH hat darüber entschieden, ob eine natürliche Person, die auf einer Online-Plattform in acht Anzeigen neue und gebrauchte Waren zum Verkauf anbietet, als „Gewerbetreibende“ i. S. d. UGP-RL (2005/29/EG) eingestuft werden kann (Urteil v. 04.10.2018, Rs. C-105/17 – Komisia za zashtita na potrebitelite/Evelina Kamenova).
Frau Kamenova veröffentlichte insgesamt acht Anzeigen über den Verkauf verschiedener Waren auf der Webseite www.olx.bg. Die Komisia za zashtita na potrebitelite (KfV) verhängte eine Geldbuße gegen Frau Kamenova, da diese es in sämtlichen ihrer Anzeigen unterlassen hatte, u. a. Angaben zu Namen, Postanschrift und E-Mail-Adresse, zum Endpreis der zum Verkauf angebotenen Ware einschließlich aller Steuern und Abgaben und zum Recht des Verbrauchers auf Widerruf des Fernabsatzvertrags zu machen sowie auf die gesetzliche Gewährleistung für die Vertragsgemäßheit der Ware hinzuweisen.
Eine Klage gegen diesen Bescheid vor dem Kreisgericht Varna, Bulgarien, war erfolgreich. Das Gericht hob den Bescheid mit der Begründung auf, dass Frau Kamenova keine Gewerbetreibende i. S. d. UGP-RL (2005/29/EG) sei. Im Rahmen einer Kassationsbeschwerde durch die KfV setzte das Verwaltungsgericht Varna, Bulgarien, das Verfahren aus und legte dem EuGH die folgenden Fragen zur Auslegung des Art. 2 UGP-RL zur Vorabentscheidung vor. Zum einen wollte das vorlegende Gericht wissen, ob eine natürliche Person, die gleichzeitig in einer Reihe von Anzeigen auf einer Webseite Waren zum Verkauf anbietet, als „Gewerbetreibender“ i. S. d. Art. 2 lit. b UGP-RL eingestuft werden könne, und zum anderen, ob eine solche Tätigkeit eine „Geschäftspraxis“ i. S. v. Art. 2 lit. d UGP-RL darstelle.
Der EuGH entschied nun, dass eine solche Person als „Gewerbetreibende“ i. S. d. Art. 2 lit. b UGP-RL einzustufen sei, wenn sie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handle. Auch nur dann stelle eine solche Tätigkeit eine „Geschäftspraxis“ i. S. d. Art. 2 lit. d UGP-RL dar. Ob dies der Fall sei, habe das vorlegende Gericht jeweils im Einzelfall anhand der folgenden Kriterien zu prüfen. Insbesondere sei zu untersuchen, ob der Verkauf über die Online-Plattform planmäßig erfolge, ob mit diesem Verkauf Erwerbszwecke verfolgt würden, ob sich der Verkäufer aufgrund von Informationen oder technischen Fähigkeiten hinsichtlich der von ihm verkauften Waren gegenüber dem Verbraucher in einer vorteilhafteren Position befinde, ob der Verkäufer eine Rechtsform habe die ihm die Vornahme von Handelsgeschäften erlaube, in welchem Ausmaß der Online-Verkauf mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Verkäufers zusammenhänge, ob der Verkäufer mehrwertsteuerpflichtig sei, ob der Verkäufer neue oder gebrauchte Waren zum Zweck des Wiederverkaufs erwerbe und dieser Tätigkeit auf diese Weise eine gewisse Regelmäßigkeit, Häufigkeit und/oder Gleichzeitigkeit im Verhältnis zu seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit verleihe und ob die zum Verkauf gestellten Waren alle gleichartig seien oder denselben Wert haben bzw. sich das Angebot auf eine begrenzte Anzahl von Waren konzentriere. Diese Kriterien seien jedoch weder abschließend noch ausschließlich und der Umstand, dass eines oder mehrere von ihnen erfüllt seien, reiche für sich genommen grundsätzlich nicht aus, um zu beurteilen, ob der Verkäufer unter den Begriff des „Gewerbetreibenden“ falle.
Weiterführende Informationen
Urteil im Volltext aus der EU-Rechtsprechungsdatenbank curia.europa
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EuGH, Urteil v. 30.03.2017, Rs. C-146/16 – Verband Sozialer Wettbewerb / DHL Paket GmbH
lk/sj
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