In dem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat der BGH am 01.12.2016 entschieden, dass Versender von Hilfsmitteln für Diabetiker auf die gesetzliche Zuzahlung verzichten dürfen. Die Beklagte hatte damit geworben, dass sie die Zuzahlung für den Verbraucher übernehme.
Bereits in der mündlichen Verhandlung hatten die Richter beim 1. Zivilsenat anklingen lassen, dass es sich bei den sozialrechtlichen Zuzahlungsregelungen nicht um so genannte Marktverhaltensregeln handele. Sie dienten der Kostendämpfung im Gesundheitswesen, nicht aber dem Schutz der Mitbewerber.
Ebenso verneinte der Senat einen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Dieses lässt Geldrabatte zu; als einen solchen stufte das Gericht die Zuzahlung ein. Die Regelungen zur Zuzahlung enthalten nach Auffassung des BGH keine Einziehungspflicht des Verkäufers der Hilfsmittel.
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale ist damit zumindest rechtlich eine seit vielen Jahren diskutierte Frage geklärt. Nun ist der Gesetzgeber gefordert: Wenn er die Zuzahlungsregeln als Steuerungsinstrument erhalten möchte, so muss er das in den entsprechenden Normen deutlich machen und ggf. auch Sanktionen für Verstöße vorsehen.
Weiterführende Informationen
LG Ulm, Urteil vom 23.06.2014, Az. 3 O 4/14
OLG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2015, 2 U 83/14
BGH, Az. I ZR 143/15
F 4 0683/13
ck
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater