Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Musterverfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass bei einer Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung keine Aufklärung darüber erfolgen muss, wie sich die Sternebewertungen über die einzelnen Sterneklassen verteilen (BGH, Urteil vom 25.07.2024, Az. I ZR 143/23).
Zum Sachverhalt
Ein Maklerunternehmen hatte im Rahmen seiner Internetpräsentation unter anderem mit
„Kundenbewertung ø 4.62 / 5.00“
geworben. Die Wettbewerbszentrale war der Auffassung, dass neben Gesamtzahl der Bewertungen sowie dem relevanten Zeitraum auch eine Aufschlüsselung nach einzelnen Sterneklassen eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG sei. Nur so könne der Adressat der Werbung beurteilen, ob die Einzelbewertungen eher nah beieinander liegen oder ob weit sie auseinanderfallen. Auch sei für den potentiellen Kunden von Bedeutung, ob viele oder wenige schlechte Bewertungen abgegeben worden seien.
Sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Hanseatische Oberlandesgericht hatten die Klage der Wettbewerbszentrale zu diesem Punkt abgewiesen (Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.09.2023, Az. 15 U 108/22, nicht rechtskräftig). Der Senat hatte die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Zur Entscheidung des BGH
Nun hat auch der BGH entschieden, dass eine solche Aufklärungspflicht nicht besteht.
Dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher sei aufgrund seiner Erfahrung bekannt, dass einer durchschnittlichen Sternebewertung in aller Regel unterschiedlich gute und schlechte Bewertungen zugrunde liegen und die Bewertungen – zum Teil erheblich – divergieren. Anhand der Gesamtzahl und des Zeitraums der berücksichtigten Bewertungen könne er abschätzen, wie aussagekräftig die angegebene Durchschnittsbewertung ist. Eine Aufschlüsselung der Sternebewertung könne keinen Aufschluss über die Gründe geben, die einen Kunden zur Abgabe einer bestimmten Bewertung bewogen haben.
Schon in der mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2024 hatte der Senat anklingen lassen, dass nicht jede für den Verbraucher nützliche Information auch wesentlich im Sinne des § 5a UWG sei.
Die genauen Urteilsgründe bleiben nun abzuwarten. Für Unternehmen wird diese Entscheidung aus Sicht der Wettbewerbszentrale zu mehr Rechtssicherheit bei der Werbung mit Kundenbewertungen beitragen.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 154/2024 vom 25.07.2024 >>
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale in der Immobilienwirtschaft >>
jb/ug
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