Der Bundesgerichtshof hat mit kürzlich veröffentlichtem Urteil entschieden, dass die auf Grund einer Verbraucherumfrage getroffene Aussage „Die beste Online-Apotheke Deutschlands“ nicht irreführend ist (BGH, Urteil vom 12.05.2022, Az. I ZR 203/20). Im Streit stand, ob die diesem Ergebnis zugrundliegende Umfrage den Anforderungen der Rechtsprechung an Objektivität und Neutralität entsprach.
Zum Sachverhalt
Eine Apotheke mit Sitz in den Niederlanden hatte im Fernsehen mit dem Slogan geworben „x-Apotheke – Die beste Online-Apotheke Deutschlands“. Darunter befand sich der durch einen roten Balken hervorgehobene Zusatz „Von Verbrauchern gewählt!“. Um an den Titel zu gelangen, müssen Online-Unternehmen nominiert sein. Voraussetzung dafür ist die Beurteilung durch eine bestimmte Zahl von Kunden. Der Veranstalter der Befragung bot den teilnahmewilligen Unternehmen gegen Geld Werbematerial an, damit diese für die Aktion bei ihren Kunden und um deren Bewertungen werben konnten.
Eine Apothekerkammer hatte die oben genannte Aussage als irreführend beanstandet und sowohl beim LG als auch OLG Stuttgart Recht bekommen. Das OLG Stuttgart hatte sich auf den Standpunkt gestellt, es fehle an der Unabhängigkeit des Testveranstalters, weil dieser Werbepakete verkaufe und die Unternehmen als Käufer der Werbepakete selbstverständlich davon ausgingen, durch den Kauf der Pakete ihre Chancen zu verbessern. Mittelbar sei dies ein Anreiz für das Testunternehmen, diejenigen Unternehmen zu bevorzugen, die mehr Werbepakte gekauft hätten, damit der Kaufanreiz auch bei der nächsten Aktion wieder bestehe. Hinzu komme, dass mit der Werbung das Abstimmungsverhalten der Kunden und damit das Ergebnis der Verbraucherbefragung beeinflusst werden solle.
Einfluss auf Abstimmungsverhalten nicht feststellbar
Der BGH konzediert zwar, dass sich Zweifel an der Objektivität eines Tests oder einer Kundenbefragung ergeben könnten, wenn (etwa mit Hilfe von Werbung) auf das Abstimmungsverhalten oder –ergebnis Einfluss genommen werde. Im konkreten Fall vertrat er aber die Auffassung, dass das Berufungsgericht die dazu notwendigen Feststellungen nicht getroffen habe. Allein in den zur Verfügung gestellten Werbematerialien sehen die BGH-Richter noch keine derartige Einflussnahme auf Abstimmungverhalten oder –ergebnis.
Ebenso wenig lasse sich daraus die Annahme der fehlenden Unabhängigkeit oder Neutralität des Veranstalters der Kundenbefragung ziehen. „Die Folgerung des Berufsgerichts, ein Anreiz zur Bevorzugung ergebe sich daraus, dass die Unternehmen „selbstverständlich“ davon ausgingen, ihre Chancen durch den Kauf der Werbematerialien zu verbessern, wird von den tatsächlichen Feststellungen nicht getragen.“
Weiterführende Informationen
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ck
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