Home News BGH zur Verwendung von Bildmotiven eines Wettbewerbers – Rufausnutzung bei vergleichender Werbung häufig unvermeidbar

BGH zur Verwendung von Bildmotiven eines Wettbewerbers – Rufausnutzung bei vergleichender Werbung häufig unvermeidbar

Mit Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 48/10 – Teddybär, hat der Bundesgerichtshof in einem Rechtsstreit zwischen einem Druckerhersteller und einem Anbieter von Druckerpatronen entschieden, dass dieser ähnliche Bildmotive auf seinen Patronenverpackungen verwenden darf wie der klagende Druckerhersteller.

Mit Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 48/10 – Teddybär, hat der Bundesgerichtshof in einem Rechtsstreit zwischen einem Druckerhersteller und einem Anbieter von Druckerpatronen entschieden, dass dieser ähnliche Bildmotive auf seinen Patronenverpackungen verwenden darf wie der klagende Druckerhersteller.

Die Klägerin verwendet zur vereinfachten Zuordnung von Druckerpatronen zu den von ihr angebotenen Druckern nicht nur bestimmte Artikelnummern, sondern auch Bildmotive wie Teddybären, Badeentchen oder Sonnenschirme.

Der beklagte Anbieter von Druckerpatronen, die für verschiedene Modelle unterschiedlicher Druckerhersteller geeignet sind, hatte ähnliche Bildmotive auf den Patronenpackungen angebracht. Gegen diese Übernahme der Bildmotive wehrte sich die Klägerin vor allem unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren Rufausnutzung. Sie hat in den beiden Vorinstanzen im Wesentlichen Recht bekommen.

Der BGH hat gestern die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen:

Eine vergleichende Werbung sei nur dann unzulässig, wenn sie das fremde Zeichen herabsetze oder verunglimpfe, was sich aus der einschlägigen Bestimmung zur vergleichenden Werbung, § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG, Art. 5 lit. d RL über irreführende und vergleichende Werbung, ergebe. Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft stehe der Beeinträchtigung des Rufs entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gleich.

Auch unter dem Aspekt der Rufausnutzung kam ein Unterlassungsanspruch nicht in Betracht. Eine Rufausnutzung sei im Rahmen der vergleichenden Werbung häufig unvermeidbar, so der BGH, und weiter: „Ob der Werbende, der im Rahmen der vergleichenden Werbung auf ein fremdes Produkt Bezug nimmt, auf eine schonendere Form der Bezugnahme verwiesen werden kann, ist eine Frage, die nur aufgrund einer Abwägung der Interessen des Werbenden, des betroffenen Zeicheninhabers und der Verbraucher beantwortet werden kann.“ Da sich die Kunden unstreitig vor allem an den Bildmotiven orientierten, müsse es im Interesse der Verbraucher auch dem Beklagten erlaubt sein, nicht nur auf Bestellnummern, sondern auch auf ähnliche Bildmotive zu verweisen.

Quelle und weiterführende Informationen

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2011 zum Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 48/10 – Teddybär >>

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