Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale die Revision einer Apothekerin gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig zurückgewiesen (BGH, Urteil vom 31.03.2016, Az. I ZR 31/15). Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Das OLG, dessen Entscheidung damit bestätigt wurde, hatte die Apothekerin u. a. verurteilt, es zu unterlassen, in der Werbung für Arzneimittel den beworbenen Preis einem höheren Preis gegenüberzustellen, wenn dies mit dem Hinweis auf einen „einheitlichen Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse“ geschieht, falls nicht jeweils deutlich gemacht wird, dass der Krankenkasse auf den Apothekenabgabepreis ein Rabatt von 5% zu gewähren ist (OLG Braunschweig, Urteil vom 22.01.2015, Az. 2 U 110/13).
Die Beklagte, eine Apothekerin, hatte in einer Broschüre Arzneimittel und Kosmetika beworben. Bei den Arzneimitteln handelte es sich um so genannte OTC (over the counter)-Arzneimittel, also nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel, die aber nur in Apotheken abgegeben werden dürfen. Neben dem fettgedruckten Preis und einer prozentual angegebenen Ersparnis befand sich ein höherer, durchgestrichener Preis mit dem vorangestellten Wort „statt“, der in der Fußzeile erläutert wurde als „statt = einheitlicher Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse“.
Für rezeptfreie Arzneimittel hat der Gesetzgeber 2004 mit dem Ziel eines stärkeren Preiswettbewerbs die Preisbindung aufgehoben. Der Kunde muss diese Arzneimittel grundsätzlich selbst bezahlen. Lediglich in wenigen Fällen werden diese Medikamente ausnahmsweise von der Krankenkasse erstattet, etwa Hustenmittel für Kinder. Für diese Fälle muss der Hersteller einen gesetzlichen Verkaufspreis melden (§ 78 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz AMG), den die Krankenkasse den Apothekern zahlen muss. Krankenkassen erhalten darüber hinaus von den Apotheken einen Rabatt von 5% auf den Preis (§130 Absatz 1 SGB 5).
Die Wettbewerbszentrale hält die Preisgegenüberstellung für irreführend und hat die Apothekerin auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei dem Vergleichspreis nicht um einen relevanten Verbraucherpreis handelt und der Preis bereits in der angegebenen Höhe im Hinblick auf den Kassenrabatt nicht zutreffend sei, der Kunde somit über die zu erzielende Preisersparnis getäuscht werde. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, die Berufung der Wettbewerbszentrale vor dem OLG Braunschweig war in diesem Punkt erfolgreich (wegen eines anderen Punktes, der aber nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens war, wurde die Klage abgewiesen).
Das Berufungsgericht hat die Preiswerbung der Apotheke unter Bezugnahme auf einen „einheitlichen Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse“ als irreführend beurteilt. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die sozialrechtlichen Vorschriften für Krankenkassen bei rechtzeitiger Zahlung einen Kassenabschlag von 5% vorsehen, um den sich der Abgabepreis entsprechend reduziere. Die beanstandete Formulierung suggeriere demnach fälschlicherweise, dass der bezeichnete Preis auch tatsächlich von der Krankenkasse zu bezahlen sei und vermittelte dem Verbraucher unzutreffend eine besondere Preiswürdigkeit des Angebots.
BGH, Urteil vom 31.03.2016, I ZR 31/15
OLG Braunschweig, Urteil vom 22.01.2015, 2 U 110/13
LG Braunschweig, Urteil vom 07.11.2013, 22 O 1125/13
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ck
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