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BGH zur Lesbarkeit und Positionierung von Preisangaben für Telekommunikationsdienstleistungen

In einem jüngst veröffentlichten Urteil hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu den Voraussetzungen des § 66a Satz 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) geäußert (BGH, Urteil vom 23.07.2015, Az. I ZR 143/14). Hiernach muss derjenige, der kostenpflichtige Rufnummern (z. B. 0180-Nummern) anbietet oder mit diesen wirbt, das für die Nutzung zu zahlende Entgelt gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Rufnummer angeben. Der BGH hat nun entschieden,

In einem jüngst veröffentlichten Urteil hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu den Voraussetzungen des § 66a Satz 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) geäußert (BGH, Urteil vom 23.07.2015, Az. I ZR 143/14). Hiernach muss derjenige, der kostenpflichtige Rufnummern (z. B. 0180-Nummern) anbietet oder mit diesen wirbt, das für die Nutzung zu zahlende Entgelt gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Rufnummer angeben. Der BGH hat nun entschieden, dass es sich bei § 66a Satz 2 TKG um eine Verbraucherschutznorm im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) handelt. Darüber hinaus hat der BGH in seiner Entscheidung konkretisierende Ausführungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 66a Satz 2 TKG gemacht.

Geklagt hatte ein Wirtschaftsverband gegen ein Unternehmen, das Bankgeschäfte mit Privatkunden betreibt. Das Unternehmen hatte mit einem Schreiben für einen „Sparbrief mit Top-Konditionen!“ geworben und in diesem Zusammenhang eine Servicetelefonnummer mit einem Sternchenhinweis angegeben. Dieser Hinweis wurde unten auf der Seite mit der Angabe „14Ct/Min aus dt. Festnetzen, max. 42 Ct/Min aus Mobilfunknetzen“ aufgelöst. Hierin sah der Kläger einen Verstoß gegen § 66a Satz 2 TKG. Dieser Ansicht folgte der BGH nicht und wies daher die Revision des Klägers zurück.

Zwar handele es sich bei § 66a Satz 2 TKG um eine Verbraucherschutznorm im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG. § 66a Satz 2 TKG diene dem Schutz der Verbraucher, die vor Inanspruchnahme der kostenpflichtigen Dienste in nicht zu übersehender Weise auf die Kosten hingewiesen werden sollten, um eine fundierte Entscheidung über die Inanspruchnahme treffen zu können. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66a Satz 2 TKG lägen jedoch nicht vor:

1. „gut lesbare“ Preisangabe

Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Preisangabe „gut lesbar“. Bei der Auslegung des Erfordernisses der guten Lesbarkeit seien dieselben Kriterien maßgeblich wie für die Auslegung des Merkmals „deutliche lesbar“ im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV. Daher sei die Frage nach einer guten Lesbarkeit im Einzelfall unter Zugrundelegung des Abstands, aus dem der Verbraucher die Angabe liest, der Schriftgröße, des Druckbildes, der Wort- und Zahlenanordnung sowie der Gliederung, des Papiers, der Farbe und des Hintergrunds zu beantworten. Nicht erforderlich sei hingegen, dass für die Preisangabe dieselbe Schriftgröße wie für den Haupttext verwendet werde. Die gute Lesbarkeit sei gegeben, da es sich um einen kurzen, nur eine Zeile umfassenden Text handele, der sich aufgrund seiner schwarzen Schrift auch ohne Hervorhebung durch Fettdruck ausreichend deutlich von dem weißen Papier abhebe und aus einer Leseentfernung von ca. 40 cm ohne Hilfsmittel mühelos zu lesen sei.

2. „deutlich sichtbare“ Preisangabe

An der deutlichen Sichtbarkeit nach § 66a Satz 2 TKG fehle es, wenn die Preisangabe der Aufmerksamkeit des Betrachters entzogen sei. Dies sei nicht der Fall, da – wie das Berufungsgericht bereits festgestellt habe – das Schreiben sehr übersichtlich gestaltet und der Text der Fußnote deutlich von dem kurzen Anschreiben abgesetzt sei. Zudem sei durch das Berufungsgericht berücksichtigt worden, dass der Verkehr an den Einsatz von Sternchenhinweisen gewöhnt sei und die Auflösung solcher Hinweise in einer Fußnote am unteren Ende einer Seite durchaus üblich sei.

3. Preisangabe „in unmittelbarem Zusammenhang“ mit der Servicenummer

Letztlich blieb auch der Einwand des Klägers, die Preisangabe sei nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Servicenummer erfolgt, ohne Erfolg. Der BGH führt hierzu aus, dass das Wort „unmittelbar“ sowohl eine räumliche, zeitliche oder inhaltliche Bedeutung haben kann. Dementsprechend sei es entscheidend, in welchem Kontext es im Einzelfall verwendet werde. Nach Ansicht des BGH ist „unmittelbar“, soweit es in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV der näheren Bestimmung des Wortes „Nähe“ dient, zwar im räumlichen Sinn zu verstehen, soweit es in § 66a Satz 2 TKG jedoch zur Eingrenzung des danach erforderlichen Zusammenhangs verwendet wird, in einem inhaltlichen Sinn. Daher könne der Zweck der in § 66a Satz 2 TKG getroffenen Regelung auch durch einen Sternchenhinweis und nicht nur dadurch, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können, erreicht werden.

Weiterführende Informationen:

BGH, Urteil vom 23.07.2015, Az. I ZR 143/14 (aus der Rechtsprechungsdatenbank des Bundesgerichtshofs) >>

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Telekommunikation >>

Jahresbericht 2014 der Wettbewerbszentrale >>

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