Mit erst kürzlich veröffentlichtem Urteil vom 24.09.2013, AZ: I ZR 89/12, hat der BGH entschieden, dass die Bezeichnungen „Factory-Outlet“ und „Outlet“ irreführend sind, wenn nicht tatsächlich selbst produzierte Ware zum Kauf angeboten wird und für diese Ware kein Groß- und Zwischenhandel stattfindet.
Gegenstand dieser Entscheidung ist eine Werbung mit dem Hinweis „starke Marken günstig! Aus eigener Herstellung… Matratzen Factory-Outlet verspricht Matratzen und Lattenrahmen in Markenqualität zu niedrigen Preisen…“ und „Aus eigener Herstellung… Matratzen Factory-Outlet verspricht Matratzen und Lattenrahmen in Markenqualität zu niedrigen Preisen… Mit dem Direktverkauf ab Fabrik garantiert der Produzent von Markenqualität den denkbar günstigsten Preis für den Kunden. Gute Ware ist günstig verkäuflich, wenn der Weg über den Handel umgangen wird“.
Das beklagte Unternehmen produziert zu 70 % selbst Matratzen, 30 % der vertriebenen Matratzen lässt es von Drittunternehmen herstellen. Die Matratzen werden ausschließlich in eigenen Filialen (in Deutschland mehr als 500) angeboten, über den Einzelhandel werden diese Produkte nicht vertrieben. Die beworbenen Lattenrahmen werden von dem beklagten Unternehmen insgesamt zugekauft.
Nach Ansicht des BGH werden die Bezeichnungen „Factory-Outlet“ und „Outlet“ einheitlich beurteilt, da „Outlet“ als Kurzbezeichnung verstanden werde. Mit diesen Bezeichnungen werde der Eindruck erweckt, dass besonders preisgünstige Ware durch den Hersteller angeboten werde, und zwar unter Ausschaltung des Groß- und Zwischenhandels. Beides sei hier nicht der Fall gewesen. Zum einen werde auch Ware angeboten, die nicht selbst hergestellt worden sei (Lattenrahmen), zum anderen seien die von der Beklagten hergestellten Matratzen im Fachhandel gar nicht erhältlich. Daraus folge, dass es keinen Vergleichspreis gebe, anhand dessen der Verbraucher die Preisgünstigkeit des Angebots überprüfen könne. Die Bezeichnungen „Factory-Outlet“ und „Outlet“ seien daher irreführend gemäß § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG.
Auch die Werbung mit der Aussage „Starke Marken günstig!“ sei irreführend gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Es werde damit der Eindruck erweckt, es handle sich um Artikel, denen aufgrund einer gesteigerten Bekanntheit eine herausgehobene Marktstellung zukomme. Auf eine solche gesteigerte Bekanntheit könne sich das beklagte Unternehmen jedoch nicht stützen.
Anders sei die Bezeichnung als „Markenqualität“ zu beurteilen. Hiermit werde weder suggeriert, dass die angebotenen Artikel mit Marken gekennzeichnet sind, noch, dass es sich dabei um im Verkehr bekannte und anerkannte Produkte handle. Es werde lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die angebotenen Artikel in qualitativer Hinsicht den Produkten konkurrierender Markenhersteller entsprechen.
Quelle:
Urteil des Bundesgerichtshofs I ZR 89/12 >>
sj
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