Mit einer erst jüngst veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass Einschränkungen einer Blickfangwerbung für den Verbraucher in der Regel durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis an der blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage erkennbar sein müssen (BGH, Urteil vom 15.10.2015, Az. I ZR 260/14 – All Net Flat). Fehlt ein solcher Hinweis vollständig, ist eine Blickfangwerbung, die Einschränkungen unterliegt, nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
Geklagt hatte ein Wettbewerbsverband gegen ein Unternehmen, welches Telefondienstleistungen vertreibt. Dieses warb in einer Zeitschrift mit einem doppelseitigem Werbeblatt für eine „All Net Flat“ für „19,90 €/Monat*“. Deren Leistungsumfang beschrieb die Beklagte auf der ersten Seite mit
„…Für nur 19,90 € statt 29,90 € im Monat telefonieren und surfen Sie ab sofort so lange und wann Sie wollen. Alle Gespräche ins nationale Festnetz und in alle deutschen Handy-Netze sind inklusive. Damit haben Sie die Garantie nie mehr als 19,90 € im Monat zu bezahlen – ganz gleich wie viel Sie telefonieren (…)“.
Diese Aussage enthielt keinen Sternchenhinweis.
Am Ende der Rückseite und in sehr kleiner Schrift wurde der an mehreren Stellen des Werbeblattes gegebene Sternchenhinweis neben weiteren Angaben wie Pflichtangaben und Hinweisen auf den Warenvorrat mit
„Nationale Standardgespräche (ins dt. Festnetz, in alle dt. Handy-Netze und zur Mailbox) sind inklusive (ausgenommen Service- und Sonderrufnummern sowie Auskunftsdienste)“ und „Startpaketpreis einmalig 29,90 €“
aufgelöst.
Der BGH beurteilte die Werbung als wettbewerbswidrig und wies die Revision der Beklagten zurück:
Die Aussage des Werbetreibenden, alle Gespräche ins nationale Festnetz seien inklusive, sieht der BGH als unwahr und damit irreführend an (§§ 8, 3, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG). Diese Irreführung könne auch nicht durch den Hinweis auf der Rückseite am Ende des Werbeblattes beseitigt werden. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sich neben dieser Aussage kein Sternchenhinweis befinde, werde die Aufmerksamkeit des Verbrauchers nicht in ausreichendem Maße auf klarstellende Hinweise an andere Stelle gelenkt.
Mit Recht habe die Vorinstanz angenommen, so der BGH, dass auch die Angabe des Startpaketpreises i. H. v. 29,90 € im Sternchenhinweis, aufgrund der unübersichtlichen Gestaltung des Werbeblattes, eine durch die Werbung mit einer „All Net Flat“ für „19,90 €“ verursachte fehlerhafte Vorstellung nicht ausräumen könne.
Zwar sei nach der Rechtsprechung des BGH nicht in jedem Fall ein aufklärender Sternchenhinweis erforderlich. Diese Annahme jedoch, der Verbraucher werde die Einschränkung einer blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in der Werbung erkennen, ohne dass dieser durch einen klaren Hinweis dorthin geführt wird, sei nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt (vgl. Ls.).
Ein Irrtum könne im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn es sich um eine Werbung handele, mit der sich der Verbraucher eingehend befasst und diese so gestaltet ist, dass der Verbraucher den Blickfang und die Einschränkung insgesamt zur Kenntnis nimmt (so im Fall, der dem BGH im Urteil vom 18. Dezember 2014, Az. I ZR 129/13 – Schlafzimmer komplett – zugrunde lag).
Weiterführende Informationen:
BGH, Urteil vom 15.10.2015, Az. I ZR 260/14 – All Net Flat >>
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014, Az. I ZR 129/13 – Schlafzimmer komplett >>
Aus der Mitgliederdatenbank der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich):
Nicht jede Einschränkung muss mit einem Sternchenhinweis gekennzeichnet werden –
Wettbewerb Aktuell: Infobrief 23-24/2015 >>
cki
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