Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil die Revision eines Vertreibers von Nahrungsergänzungsmitteln zurückgewiesen, der sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung von Aussagen wie „Die Repair Kapseln sorgen für eine tolle Haut, fülliges Haar und feste Fingernägel“ für ein Nahrungsergänzungsmittel gewendet hatte (BGH, Urteil vom 07.04.2016, Az. I ZR 81/15 – Repair Kapseln).
Der BGH hat die Einordnung der Aussage „Repair Kapseln sorgen für eine tolle Haut, fülliges Haar und feste Fingernägel“ als gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 10 Abs. 1 Health Claims Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) durch die Vorinstanz als rechtsfehlerfrei angesehen. Eine gesundheitsbezogene Angabe sei als spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Health Claims Verordnung anzusehen, wenn damit ein einem wissenschaftlichen Nachweis zugänglicher Wirkungszusammenhang zwischen einem Nährstoff, einer Substanz, einer Lebensmittel oder einer Lebensmittelkategorie einerseits und einer konkreten Körperfunktion andererseits hergestellt wird. Unerheblich sei dabei, dass die Angabe dazu kein medizinisches, sondern ein umgangssprachliches Vokabular verwende. Dies sei vorliegend der Fall.
Der BGH hat ferner ausgeführt, dass eine Aussage, die von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin verstanden werde, dass ein Produkt Schäden an Haut, Haaren oder Fingernägeln beseitigen könne, nicht inhaltsgleich sei mit nach der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zugelassenen Angaben, ein bestimmter Nährstoff trage zur Erhaltung normaler Haut, Haare oder Nägel bei. Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gleichbedeutend sei, sei grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen.
Es könne offenbleiben, ob die verwendeten Begriffe wie „toll“, „füllig“ und „fest“ lediglich darauf hinweisen, dass die Kapseln zur Erhaltung normaler Haut, Haare und Nägel beitragen. Der angesprochene Verkehr verstehe den in der Produktbezeichnung verwendeten Begriff „Repair“ jedenfalls dahin, dass das Produkt Schäden an Haut, Haaren und Fingernägeln beseitigen könne. Die Beseitigung von Schäden sei inhaltlich nicht gleichbedeutend mit der „Erhaltung des Normalzustandes“ oder einem „Beitrag zum Normalzustand“.
Des Weiteren sei nach Auffassung des BGH eine gesundheitsbezogene Angabe auch dann nicht inhaltsgleich mit einer zugelassenen Angabe, wenn nicht erkennbar sei, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 aufgeführten Nährstoffe die behauptete Wirkung eines Produkts beruhe. Hier müsse schon klar werden, dass sich die Aussage z.B. auf Vitamin C, Zink beziehe.
Weiteres Verfahren zu sog. Beauty Claims
Ebenfalls zu Beauty Claims hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf im Sommer des letzten Jahres eine Entscheidung gefällt. Es hat entschieden, dass Aussagen wie „Collagen kann zu einem glatten und festen Hautbild führen“ keine gesundheitsbezogene Angabe darstellt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2015, Az. I-2 U 11/15, nicht rechtskräftig). Als Nachweis der wissenschaftlichen Absicherung hat der Senat die Grundsätze bei Kosmetik auf Lebensmittel übertragen und lässt es ausreichen, dass sich die Wirkung aus einer einzelnen Arbeit ergibt, sofern diese auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruht. Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt, die dort unter dem Az. I ZR 187/15 geführt wird.
Hier bleibt abzuwarten, ob der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde zur Entscheidung annehmen wird. In jedem Fall ist Unternehmen anzuraten, bei Claims zu Haut, Haaren und Fingernägeln die Anforderungen der Health Claims Verordnung einzuhalten. Dass der BGH diese Claims als gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Health Claims Verordnung einstuft, ist der o.g. Entscheidung eindeutig zu entnehmen.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>
Jahresbericht 2015 der Wettbewerbszentrale >>
BGH, Urteil vom 07.04.2016, Az. I ZR 81/15 >>
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2015, Az. I-2 U 11/15 >>
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