Ein Rechtsanwalt, der die Angabe „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ verwendet, muss nicht nur über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verfügen, sondern auch über ausreichende praktische Fallerfahrung.
Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem aktuell veröffentlichten Urteil. Er führt aus, dass die Verwendung der Bezeichnung nicht grundsätzlich wettbewerbswidrig sei. Denn eine Zertifizierung würde nicht ausschließlich amtlich verliehen. Wesentlich für eine Zertifizierung sei, dass sie von einer unabhängigen Stelle vergeben werde und sich nach festgelegten Standards richte.
Im vorliegenden Fall hatte der Rechtsanwalt die Zertifizierung von der „AGT“ erhalten, der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge. Diese erteilt das Zertifikat, wenn der Anwalt an verschiedenen Unterrichtseinheiten mit Leistungskontrollen teilgenommen hat. Für den Nachweis der praktischen Fertigkeiten reichte es allerdings, dass der Anwalt seit zwei Jahren als Rechtsanwalt allgemein tätig war. Auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung konnte der Anwalt lediglich zwei Fälle vorweisen.
Nach Auffassung des BGH vermittelt das Adjektiv „zertifiziert“, dass der Dienstleister u.a. über praktische Erfahrung verfüge. Auch ein „Fachanwalt“ müsse nicht nur theoretisches Wissen nachweisen, sondern durch eine bestimmte Anzahl von Fallzahlen seine praktische Erfahrung belegen. Daher war die Verwendung der Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker“ im vorliegenden Fall unzulässig.
Quelle und weiterführende Informationen
BGH Urteil vom 09.06.2011 – I ZR 113/10 >>
cb
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