Home News BGH: Zahlungsentgelte für Zahlung mit Paypal und Sofortüberweisung zulässig – Wettbewerbszentrale begrüßt mehr Rechtssicherheit für den Handel

BGH: Zahlungsentgelte für Zahlung mit Paypal und Sofortüberweisung zulässig – Wettbewerbszentrale begrüßt mehr Rechtssicherheit für den Handel

In dem von der Wettbewerbszentrale geführten Musterverfahren zur Frage der Zulässigkeit von Zahlungsentgelten für Zahlungen mittels Paypal oder Sofortüberweisung hat der BGH heute entschieden

In dem von der Wettbewerbszentrale geführten Musterverfahren zur Frage der Zulässigkeit von Zahlungsentgelten für Zahlungen mittels Paypal oder Sofortüberweisung hat der BGH heute entschieden (BGH, Urteil vom 25.03.2021, Az. I ZR 203/19): Händler dürfen von ihren Kunden, wenn diese mittels Paypal oder Sofortüberweisung zahlen, ein Zahlungsentgelt verlangen. Damit hat die Wettbewerbszentrale eine für den Handel wichtige Grundsatzfrage höchstrichterlich klären lassen.

Für Händler war es bis dato nicht klar, ob das Verlangen von Kosten für die Zahlungsmöglichkeiten Paypal oder Sofortüberweisung am Ende des Kaufvorganges vom Verbot der Erhebung von Zahlungsentgelten, das in § 270a BGB geregelt ist, umfasst wird. Die zusätzliche Berechnung dieser Kosten ohne Inkludierung in den Produktpreis ist für den Angebotspreis von Waren oder Dienstleistungen und deren Berücksichtigung im Rahmen von Rankings von Bedeutung.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Erhebung dieser zusätzlichen Kosten den Unternehmen deshalb erlaubt ist, weil die Kosten nicht für die Bezahlung an sich, sondern für die Nutzung des dahinter stehenden Zahlungsdienstleisters erhoben werden.

Hintergrund

Seit 13.01.2018 sind die Regeln in Kraft, die es Händlern verbieten, für die gängigsten Zahlungsmöglichkeiten zusätzliche Entgelte vom Verbraucher zu verlangen (§ 270a BGB). Die Wettbewerbszentrale hat im Rahmen ihrer Funktion als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft – wie schon im Bereich der SEPA-Diskriminierung – eine Beschwerdestelle eingerichtet, bei der Gewerbetreibende und Verbraucher seit Januar 2018 Fälle mitteilen können, in denen die neuen Regeln nicht umgesetzt wurden.

Bei der Sofortüberweisung findet eine SEPA-Überweisung vom Konto des Zahlers auf das Konto des Zahlungsempfängers statt. Allerdings wird die Überweisung nicht unmittelbar von dem Zahlenden, sondern von der Sofort GmbH ausgelöst, die zu diesem Zweck von dem Zahler dessen persönliche Sicherheitsmerkmale (PIN und TAN) erhält. Darüber hinaus informiert die Sofort-GmbH den Zahlungsempfänger über die Bonität des Kunden, was zu einer schnelleren Leistungserbringung führen soll.

Bei Zahlung mittels PayPal müssen sowohl der Zahler als auch der Zahlungsempfänger über ein PayPal-Konto verfügen; dabei handelt es sich um ein E-Geld-Konto. Befindet sich auf dem PayPal-Konto des Zahlers kein ausreichendes Guthaben, zieht PayPal den zu zahlenden Betrag per Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung beim Zahlenden ein und schreibt diesen Betrag dem PayPal-Konto des Zahlungsempfängers gut.

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung Nr. 067/2021 des Bundesgerichtshofs von 25.03.2021 >>

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