Home News BGH: Werbung mit „Corona-Prophylaxe…“ für Mundspülung unzulässig

BGH: Werbung mit „Corona-Prophylaxe…“ für Mundspülung unzulässig

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, ob für eine Mund- und Rachenspülung mit Aussagen geworben werden darf, die den Eindruck erwecken, sie helfe bei oder gegen Corona (BGH, Urteil vom 21.12.2023, Az. I ZR 24/23, kein Verfahren der Wettbewerbszentrale): 

Der Hersteller hatte das Produkt mit Aussagen vertrieben wie „Corona-Prophylaxe durch physikalische Reduzierung der Virenlast im Mund- und Rachenraum“ oder „Das Risiko einer Tröpfchenübertragung der Coronaviren wird verringert“. 

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, hatte einen Verstoß gegen die in § 12 Heilmittelwerbegesetz (HWG) enthaltenen Werbeverbote beanstandet. Das LG Bielefeld hatte den Unternehmer daraufhin zunächst zur Unterlassung der Aussagen verurteilt. Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen. Der BGH gab der Klägerin nun Recht und stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her.

Werbeverbot ist „zukunftsgerichtet“

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG darf sich die Werbung für Medizinprodukte wie die Rachenspülung nicht auf Krankheiten beziehen, die in der Anlage zu § 12 HWG aufgeführt sind. Zu diesen Krankheiten gehören laut dem Gesetzestext unter anderem „nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen“. 

Wie sich den erst kürzlich veröffentlichten Entscheidungsgründen entnehmen lässt, ging es vor dem BGH hauptsächlich um die Frage, ob die Bezugnahme in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG auf das Infektionsschutzgesetz eine statische oder dynamische Verweisung ist. Die Berufungsinstanz hatte die Auffassung vertreten, dass der Gesetzestext ausdrücklich auf die Fassung des Infektionsschutzgesetzes aus dem Jahr 2000 verweise; zu diesem Zeitpunkt waren dort weder Covid noch die diese Krankheit auslösenden Viren erwähnt. 

Zu einer anderen Auslegung kam der BGH: Er sah zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass der Wortlaut offen und nicht eindeutig als statische Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz von 2020 formuliert. „Das Werbeverbot bezweckt einen zukunftsgerichteten Schutz mit Blick auf Krankheiten im Anwendungsbereich des Infektionsschutzgesetzes“, so die Richter. Mit diesem Schutzzweck sei es nicht vereinbar, den Schutz vor Schäden durch unsachgemäße Selbstbehandlung auf die Ursprungsfassung des Infektionsschutzgesetzes zu begrenzen.

Fallpraxis der Wettbewerbszentrale zu Werbeaussagen mit Corona-Bezug 

Auch die Wettbewerbszentrale hat in den Corona-Jahren zahlreiche Werbeaussagen unterbunden, mit denen unzulässige und damit wettbewerbswidrige Wirkungen zum Schutz vor Corona ausgelobt wurden. Siehe dazu die Artikel in den Jahresberichten 2022 >> und 2021>>.

ck

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