In dem Rechtsstreit zwischen Wettbewerbszentrale, Almased und einem Arzt geht es um die Frage, inwieweit Mediziner für Lebensmittel werben dürfen.
Die Beklagte zu 1) stellt ein Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung im Sinne der Diätverordnung her. Der Beklagte zu 2) ist approbierter Arzt. Unter dem Produkt-Logo „Almased Vitalkost“ gab die Beklagte zu 1) eine Werbebroschüre heraus mit einem 14-Tage-Programm zum Fasten. Sie erwähnte in der Broschüre die Vor- und Nachteile des Fastens unter Hinweis auf das eigene Produkt. Unter anderem enthielt die Broschüre ein Interview mit dem Beklagten zu 2), der als Ernährungsmediziner Freiburg vorgestellt wurde. Zudem verwies die Beklagte zu 1) auf den Beklagten zu 2) als Verfasser einer grundlegenden Studie zur Wirkung von Almased.
Die Wettbewerbszentrale hatte sowohl den Hersteller des Produktes wegen eines Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1, 12c der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) als auch den Arzt wegen berufsrechtlicher und damit auch wettbewerbsrechtlicher Verstöße zur Unterlassung aufgefordert. Die HCVO gilt für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben. Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln verboten, soweit sie nicht ausdrücklich zugelassen sind. Nach Art. 12c HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben, die auf Empfehlungen von einzelnen Ärzten oder Vertretern medizinischer Berufung verweisen, nicht zulässig.
Bereits das Landgericht Lüneburg folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale und verurteilte sowohl den Arzt als auch den Hersteller zur Unterlassung. Hinsichtlich des Arztes ergab sich ein Unterlassungsanspruch aus der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg. Danach dürfen Ärzte ihren Namen nicht in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke hergeben. Ebenso wenig dürfen sie zulassen, dass von ihrem Namen oder beruflichen Ansehen in solcher Weise Gebrauch gemacht wird (§ 3 Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg).
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Lüneburg war beim OLG Celle erfolglos (Beschluss vom 09.06.2016, Az. 3 U 155/15). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen diesen Beschluss wies der BGH nunmehr zurück, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung habe noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere (BGH, Beschluss vom 04.05.2017, Az. I ZR 137/16). Die Entscheidung des OLG Celle ist damit rechtskräftig geworden.
ck
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