Am 18.5.2006 erging das von Praktikern langerwartete Urteil des Bundesgerichtshofs zur marken- und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Verwendung fremder Markennamen in den so genannten Meta-Tags einer Webseite.
Mit dem Revisionsurteil hob der BGH das Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.7.2003, Az. I-20 U 21/03 (Impuls), www.jurpc.de/rechtspr/20040190.htm, auf und änderte das erstinstanzliche Urteil des LG Düsseldorf vom 4.12.2002 dahingehend ab, dass die Verwendung des Wortes „Impuls“ im HTML-Code von Internetseiten untersagt wird, auf denen ähnliche Dienstleistungen angeboten wurden, wie Sie die Klägerin unter dem für sie reservierten Markennamen „Impuls“ vertreibt.
Damit steht fest, dass die Verwendung fremder Markennamen in den (für Nutzer nicht unmittelbar sichtbaren) Meta-Tags im Quellcode einer HTML-Seite im Gegensatz zur Ansicht des OLG Düsseldorf eine kennzeichenmäßige Nutzung darstellt und damit vom Markeninhaber untersagt werden kann. Betreibern von Webseiten wird dringend geraten, ihre Webseiten auf die Verwendung fremder Markennamen in Meta-Tags zu überprüfen und diese gegebenfalls aus dem Quelltext zu entfernen. Aufgrund der weiten Tenorierung, die sich auf „HTML-Code“ und nicht auf Meta-Tags bezieht, dürfte auch die Verwendung fremder Markennamen in der Hintergrundfarbe im Hauptteil des HTML-Textes (so genanntens Font-Matching) unzulässig sein. Weil die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, muss abgewartet werden, inwiefern sich die Richter auch zu anderen Formen der Markenverwendung im HTML-Code und zu der Frage der Wettbewerbswidrigkeit (in Frage kommen z. B. eine Irreführung oder gezielte Behinderung) geäußert haben.
BGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 183/03
Quelle: Kanzlei Withöft & Terhaag, http://www.aufrecht.de/4750.html
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