Der Bundesgerichtshof hält es für zulässig, dass ein Immobilienmakler in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines auf die Dauer von sechs Monaten befristeten Alleinauftrags eine Klausel aufnimmt, wonach sich die Vertragslaufzeit automatisch um drei Monate verlängert, wenn er nicht innerhalb einer vierwöchigen Frist gekündigt wird. Das gab das oberste deutsche Zivilgericht heute in einer Pressemitteilung bekannt (BGH-Pressemitteilung Nr. 068/2020 vom 28.05.2020, Az. I ZR 40/19).
Der Gerichtshof hat keine Einwände, dass in den AGB eines Makler-Alleinauftrags eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten festgelegt ist. Diese Laufzeit orientiere sich am Zeitbedarf für die Vermittlung einer Immobilie und stelle daher regelmäßig eine angemessene Bindungsfrist dar. Auch die AGB-Klausel über die automatische Verlängerung der Vertragslaufzeit um jeweils drei Monate bei unterbliebener Kündigung beanstandeten die Karlsruher Richter – im Gegensatz zur Vorinstanz – nicht. Die Konstruktion einer sechsmonatigen Vertragslaufzeit mit automatischer Verlängerung um jeweils drei Monate bei vierwöchiger Kündigungsmöglichkeit benachteilige die Maklerkunden nicht in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung des BGH vom 28.05.2020 >>
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Immobilienwirtschaft >>
wn
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