Mit Urteil vom 07.07.2011 (Az. I ZR 173/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass sich ein Unternehmer grundsätzlich an den in seiner Werbung für eine Rabattaktion angegebenen Zeitraum zu halten hat. Wenn diese Rabattaktion über den angegebenen Zeitraum hinaus fortgeführt wird, kann dies irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG sein.
Der BGH hat ausgeführt, dass von einer Irreführung regelmäßig dann auszugehen ist, wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung die Absicht hatte, die Rabattaktion zu verlängern und dies in der Werbung nicht deutlich zum Ausdruck gebracht wurde. Werde die Rabattaktion aufgrund von Umständen verlängert, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind, müsse unterschieden werden, ob diese Umstände für das Unternehmen voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der Werbung berücksichtigt werden konnten. Denn der Verkehr werde nach der Lebenserfahrung zwar in Rechnung stellen, dass eine mit einem Endtermin beworbene Verkaufsaktion oder ein befristeter Sonderpreis aus bei der Schaltung der Werbung nicht vorhersehbaren Gründen ausnahmsweise verlängert wird, wie z. B. in Fällen der vorübergehenden Schließung des Ladenlokals wegen höherer Gewalt oder bei sonstigen unverschuldeten Geschehensverläufen.
Im Streitfall jedoch seien die Verbraucher über die Dauer der angekündigten Sonderaktion getäuscht worden, weil als Grund für die Verlängerung der Rabattaktion der wirtschaftliche Erfolg dieser Aktion angegeben wurde. Nach der Begründung des Senats gehört der wirtschaftliche Erfolg einer Rabattaktion aber nicht zu den Gründen, die nach der Verkehrsauffassung eine Verlängerung nahelegen können. Eine solche Verlängerung deute vielmehr darauf hin, dass es dem Unternehmen darum gehe, sich die besondere Anlockwirkung zunutze zu machen, die jeweils von einer kurzen Fristsetzung ausgehe.
Weiterführende Hinweise
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.07.2011, Az. I ZR 173/09 – 10 % Geburtstags-Rabatt >>
sj
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