In einem Verfahren zur Frage der Zulässigkeit von AdBlockern im Internet hat der Bundesgerichtshof (BGH) Termin zur mündlichen Verhandlung für den 19.04.2018 anberaumt (Az. I ZR 154/16). Dies teilte der BGH am Dienstag in einer Pressemitteilung mit.
Die Klägerin ist die Axel Springer AG und stellt im Rahmen ihrer Verlagstätigkeit ihre redaktionellen Inhalte auch auf ihren Webangeboten zur Verfügung und finanziert dies über Werbung, die Dritte auf ihren Webseiten schalten können. Die Beklagte, das Unternehmen „Eyeo“, vertreibt die Software „AdBlock Plus“, mit der Werbung auf Webseiten ausgeblendet und unterdrückt werden kann. Hierzu nutzt sie sogenannte Blacklists und Whitelists. Fällt eine Online-Werbung unter die Filterregeln der Blacklist, werden diese Inhalte automatisch blockiert. Unternehmen haben jedoch die Möglichkeit, ihre Werbeanzeigen durch Aufnahme auf die Whitelist von der Filterung ausnehmen zu lassen. Dies setzt voraus, dass die betreffende Werbung bestimmte, von der Beklagten aufgestellte Kriterien für „akzeptable Werbung“ erfüllt und eine Umsatzbeteiligung an den Werbeeinnahmen mit der Software-Anbieterin vereinbart wird. Ausgenommen von der Beteiligung sind kleine und mittlere Unternehmen. Der Nutzer hat auch bei Inhalten auf der Whitelist die Möglichkeit, diese vom Programm entfernen zu lassen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Ausschaltung ihrer Werbung eine wettbewerbswidrige gezielte Behinderung sei, weil es der Beklagten vor allem um die Schädigung des Wettbewerbers gehe. Weiterhin werde in die Integrität des Angebots dadurch eingegriffen, dass zusammen dargebotene Inhalte und Werbung auseinandergerissen würden.
Die Eingangsinstanz wies die Klage ab (LG Köln, Urteil v. 29.09.2015, Az. 33 O 132/14). Die Berufungsinstanz hielt den Einsatz eines AdBlockers für generell wettbewerbsrechtlich zulässig, sah jedoch den Einsatz der Whitelist als aggressive geschäftliche Handlung i. S. d. § 4a Abs. 1 S. 1 UWG an.
OLG München sieht Whitelist-Funktion als zulässig an
In einer früheren Entscheidung hat das OLG München bei einem ähnlichen Sachverhalt entschieden, dass auch der Einsatz der Whitelist-Funktion durch „Eyeo“ wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sei (Urteil v. 17.08.2017, Az. 29 U 1917/16, rkr.). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei das Verhalten der Software-Anbieterin keine gezielte Behinderung und das Geschäftsmodell der Beklagten sei auch nicht als aggressive geschäftliche Handlung zu klassifizieren.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung Nr. 007/2018 des BGH vom 09.01.2018 (auf der Webseite des Bundesgerichtshofs) >>
Entscheidung der Vorinstanzen im Angebot der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich)
LG Köln, Urteil v. 29.09.2015, Az. 33 O 132/14 >>
OLG Köln, Urteil v. 24.06.2016, Az. 6 U 149/15 >>
(fw)
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