Home News BGH verhandelt am 17.10. über zeitlichen Umfang des Brötchenverkaufs an Sonntagen

BGH verhandelt am 17.10. über zeitlichen Umfang des Brötchenverkaufs an Sonntagen

In dem von der Wettbewerbszentrale geführten Grundsatzverfahren zur Frage der Zulässigkeit des Verkaufs von Backwaren in Bäckereifilialen an Sonn- und Feiertagen über eine Dauer von drei Stunden hinaus wird der Bundesgerichtshof am 17.10.2019 verhandeln

In dem von der Wettbewerbszentrale geführten Grundsatzverfahren zur Frage der Zulässigkeit des Verkaufs von Backwaren in Bäckereifilialen an Sonn- und Feiertagen über eine Dauer von drei Stunden hinaus wird der Bundesgerichtshof am 17.10.2019 verhandeln (Az. I ZR 44/19).

Zum Sachverhalt
Die Beklagte stellt Brot-, Back- und Konditorwaren her und vertreibt diese in ihren Filialen, in denen Sitzgelegenheiten zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort existieren. Die Beklagte veräußerte an einem Sonntag an mehr als 3 Stunden Backwaren.

Nach dem in Bayern geltenden Ladenschlussgesetz (in anderen Bundesländern existieren ähnliche Regelungen), dürfen Verkaufsstellen, die Backwaren herstellen, sonntags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr lediglich für die Dauer von drei Stunden öffnen, um Backwaren zu verkaufen (§§ 3 S. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 LadSchlG; § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen).

Die Beklagte berief sich darauf, dass die Regelung zum zeitlich begrenzten Verkauf von Backwaren nicht anwendbar sei, weil auch Brote und nicht belegte Brötchen zubereitete Speisen seien, die nach dem Gaststättengesetz außerhalb der „3 Stunden“-Regelung verkauft werden dürften.

Eine Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale vor dem LG München II war nicht erfolgreich (Urteil v. 20.04.2018, Az. 12 O 4218/17), auch die Berufung der Wettbewerbszentrale hatte keinen Erfolg (OLG München, Urteil v. 14.02.2019, Az. 6 U 2188/18).

Zur Entscheidung steht die Frage, ob die Beklagte auch außerhalb der erlaubten drei Stunden Backwaren verkaufen darf, während alle anderen Bäckereien ohne Sitz- und Verzehrgelegenheiten geschlossen sind und auch sein müssen. Die Klärung dieser Rechtsfrage soll für die gesamte Branche Rechtssicherheit schaffen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle zu gewährleisten.

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung des BGH v. 25.09.2019 >>

Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale zum Verfahren vor dem OLG München in dieser Sache >>

Entscheidung der Vorinstanzen im Angebot der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich)

OLG München, Urteil v. 14.02.2019, Az. 6 U 2188/18 >>

fw

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