Home News BGH-Verfahren um Großhandelsskonto für Arzneimittel: Mündliche Verhandlung am 13. Juli

BGH-Verfahren um Großhandelsskonto für Arzneimittel: Mündliche Verhandlung am 13. Juli

Die Wettbewerbszentrale lässt derzeit in einem Verfahren die Frage klären, ob und ggf. in welcher Höhe Großhändler Apothekern Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren dürfen. Konkret geht es um das Angebot des Großhändlers AEP, der bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einen Rabatt von zum Beispiel 3% plus 2,5% Skonto bei Einhaltung der Skontofrist gewährt. Nach § 2 Arzneimittelpreisverordnung darf der Großhandel bei Abgabe an den Apotheker auf den Abgabepreis des Herstellers höchstens einen Zuschlag von 3,15% sowie einen Festzuschlag von 70 Cent erhalten. Umstritten ist, ob die Regelung Skonti zulässt.

Die Wettbewerbszentrale lässt derzeit in einem Verfahren die Frage klären, ob und ggf. in welcher Höhe Großhändler Apothekern Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren dürfen. Konkret geht es um das Angebot des Großhändlers AEP, der bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einen Rabatt von zum Beispiel 3% plus 2,5% Skonto bei Einhaltung der Skontofrist gewährt. Nach § 2 Arzneimittelpreisverordnung darf der Großhandel bei Abgabe an den Apotheker auf den Abgabepreis des Herstellers höchstens einen Zuschlag von 3,15% sowie einen Festzuschlag von 70 Cent erhalten. Umstritten ist, ob die Regelung Skonti zulässt.

Die Instanzgerichte

In erster Instanz hatte das Landgericht Aschaffenburg die Klage der Wettbewerbszentrale abgewiesen (LG Aschaffenburg, Urteil vom 22.10.2015, Az. 1 HK O 24/15).

Das Oberlandesgericht Bamberg hat auf die Berufung der Wettbewerbszentrale hin den Großhändler verurteilt, es zu unterlassen, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln an Apotheken Rabatte zu bewerben, die über den Höchstzuschlag von 3,15% hinausgehen oder so beworbene Rabatte ankündungsgemäß zu gewähren (OLG Bamberg, Urteil vom 29.06.2016, Az. 3 U 216/15, nicht rechtskräftig).

Nach Auffassung des OLG ist der Festzuschlag von 0,70 € nicht disponibel; er ist stets zu erheben. Lediglich der prozentuale Zuschlag von 3,15% sei der Preisdisposition des Großhandels unterworfen. Aber auch Rabatte und Skonti sind nach Auffassung des OLG nur bis zur in § 2 Abs. 1 Arzneimittelpreisverordnung festgelegten Obergrenze von 3,15% zulässig. In seiner Begründung verweist der Senat auf das Ziel des Gesetzgebers, mit den Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung eine angemessene und flächendeckende Belieferung der Apotheke sicherzustellen. Er zieht das Fazit: „Aus diesem Grund ist bei dem Verkauf von Fertigarzneimitteln, deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 AMG den Apotheken vorbehalten ist, jegliche Preisgestaltung des Großhändlers unzulässig, die zur Folge hat, dass der Abgabepreis die Summe von Herstellerpreis, Festzuschlag von 0,70 € und Umsatzsteuer unterschreitet.“ AEP hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Die mündliche Verhandlung beim BGH findet am 13. Juli statt.

Zum Hintergrund

In dem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob Skonti zu den vom Gesetzgeber limitierten Rabatten gehören. Die Frage wird in der juristischen Literatur diskutiert und unterschiedlich beantwortet, ist aber höchstrichterlich noch nicht geklärt. Die Wettbewerbszentrale hat aufgrund einiger Beschwerden die von AEP beworbenen Rabatte zum Anlass genommen, die Problematik vor den BGH zu bringen.
Sie vertritt die Auffassung, dass man – nimmt man die Intention des Gesetzgebers, den Preiswettbewerb zu regulieren, ernst – auch Skonti für unzulässig halten muss. Denn letztlich kann durch sie der offensichtlich nicht gewünschte Preiswettbewerb eröffnet werden.

Als Reaktion auf das Urteil des OLG Bamberg wird von Seiten vieler Apotheker und Vertreter der Branche auf die große wirtschaftliche Brisanz einer Entscheidung hingewiesen, die die Rechtswidrigkeit der Skonti bestätigt. Die Bewertung reicht von „Skontobombe“ bis hin zu einem prognostizierten flächendeckenden „Apothekensterben“. Wenn es sich bei der Skontierung tatsächlich nur um die Belohnung für ein frühes Bezahlen handelt, so ist allerdings kaum vorstellbar, dass die Streichung dieser Vorteile den wirtschaftlichen Betrieb einer Apotheke bis hin zur Betriebsaufgabe gefährdet. Sollte dies so sein, so liegt es am Gesetzgeber, dieses offenbar unzureichende Vergütungssystem nachzubessern.

Sofern das Argument der flächendeckenden Arzneimittelversorgung als Argument für Skonti ins Feld geführt wird, so gilt dies umgekehrt auch für den pharmazeutischen Großhandel: Hohe Rabatte kommen üblicherweise nur großen Apotheken zugute. Umsatzschwächere Apotheken würden von höheren Rabatten eher nicht profitieren, das Ungleichgewicht würde sich weiter verschieben, die Arzneimittelversorgung eher gefährdet denn gestärkt.

Hohe Rabatte gefährden aber auch die flächendeckende Arzneimittelversorgung durch den Großhandel. Bei der Skontogewährung hat der Großhandel in erster Linie sich und seine wirtschaftlichen Vorteile im Auge (was legitim ist). Unrealistisch hohe Rabatte würden die Leistungsfähigkeit des Großhandels auf Dauer schwächen und sich damit auch negativ auf die Apothekenbranche auswirken.

„Der Gegenstand dieses Prozesses ist im Verlaufe der letzten Monate aus dem Blick geraten“, so Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale. „Es geht nicht um die Vergütung der Apotheker, sondern um Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Großhandelsbranche, in der sich viele strikt an die Arzneimittelpreisbindung halten, während andere – vorgeblich als „Wohltat“ für den Apotheker, tatsächlich aber als Mittel der Gewinnsteigerung – Skonti geben. Die Frage, ob Skonti erlaubt sind oder nicht, ist seit langem umstritten und ungeklärt. Sollte der BGH die Skonti für unrechtmäßig halten, wäre für Rechtssicherheit gesorgt. Sollte als Folge des Urteils tatsächlich die wirtschaftliche Existenz zahlreicher Apotheken gefährdet sein, so müsste der Gesetzgeber für eine Nachjustierung des Vergütungssystems sorgen.“

ck

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