Die Wettbewerbszentrale hatte in den vergangenen Jahren bis in die jüngste Zeit zahlreiche Beschwerden über unerlaubte Werbung im öffentlichen Straßenraum erhalten. Grundsätzlich ist eine Werbung im öffentlichen Straßenraum nur zulässig mit einer entsprechenden straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis. Um höchstrichterlich klären zu lassen, ob eine derartige Sondernutzung des Straßenraums ohne entsprechende Erlaubnis zugleich einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb darstellt, hatte die Wettbewerbszentrale den Fall des Abstellens von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Straßenraum dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Dieser hat heute entschieden (Az. I ZR 250/03), dass das Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Straßenraum auch dann nicht wettbewerbswidrig ist, wenn keine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis vorliegt.
Das Landgericht Frankfurt a. M. hatte in dem Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Straßenraum eine erlaubnispflichtige Sondernutzung gesehen, die ohne straßenrechtliche Erlaubnis gegen das Landesstraßengesetz verstoße (Urteil v. 7.8.2002, Az. 2/6 O 172/02). Dieser Verstoß führe zur Wettbewerbswidrigkeit.
Ebenso wie das Berufungsgericht (OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 2.10.2003, Az. 6 U 167/02) hat der Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verneint. Es könne offen bleiben, ob die Beklagte durch das Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Straßenraum gegen das Landesstraßengesetz verstoßen habe, weil sie keine Sondernutzungserlaubnis eingeholt habe. Denn wettbewerbsrechtlich unlauter handle nur, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handle, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Dieser erforderliche Marktbezug fehle der Vorschrift über die Erlaubnispflicht der Sondernutzung. Sie diene ausschließlich dem Schutz der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeit der öffentlichen Straße und nicht dazu, das Verhalten im Wett-bewerb zu regeln. Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen Werbetreibenden seien ein bloßer Reflex dieser öffentlich-rechtlichen Regelungen und könnten nicht mit einer Wettbewerbsklage unterbunden werden.
„Mit diesem Urteil steht nunmehr fest, dass derartige Werbemethoden nicht mit dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb beanstandet werden können“, erklärte Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale. „Damit ist höchstrichterlich geklärt, dass künftig bei fehlender straßenrechtlicher Erlaubnis nur noch die zuständigen Straßenbehörden einschreiten können“, so Münker weiter.
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