Mit Urteil vom gestrigen Tag hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Produktaufmachung des Früchtetees „Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer“ als irreführend untersagt (BGH, Urteil vom 02.12.2015, Az. I ZR 45/13 – Himbeer-Vanille-Abenteuer II):
Auf der Produktverpackung des betreffenden Früchtetees waren Himbeeren und Vanilleblüten abgebildet sowie die Hinweise „nur natürliche Zutaten“ und „FRÜCHTETEE MIT NATÜRLICHEN AROMEN“, obwohl tatsächlich weder Bestandteile oder Aromen von Vanille noch von Himbeeren in dem Tee enthalten waren. Einzig in dem Zutatenverzeichnis befand sich die Angabe „natürliches Aroma mit Vanille- und Himbeergeschmack“.
Der BGH sah in dieser Produktaufmachung nun eine Irreführung der Verbraucher, nachdem zuvor der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Auslegung der Richtlinie über die Etikettierung von Lebensmitteln entschieden hatte (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 – Rs. C 195/14): Die EU-Richter hatten auf die Vorlagefrage des BGH (BGH, Beschluss vom 26.02.2014, Az. I ZR 45/13 – Himbeer-Vanille Abenteuer I) geurteilt, dass die Etikettierung eines Lebensmittels nicht den Eindruck erwecken darf, eine tatsächlich nicht vorhandene Zutat sei im Produkt enthalten (siehe hierzu die News der Wettbewerbszentrale vom 05.06.2015 >>>). Das Zutatenverzeichnis könne, so der EuGH, für sich alleine nicht ausschließen, dass die Etikettierung des Erzeugnisses und die Art und Weise in der sie erfolgt, geeignet sein könnten, den Käufer irrezuführen. Soweit verschiedene Elemente widersprüchlich, mehrdeutig, falsch oder unverständlich seien, könne auch ein korrektes Zutatenverzeichnis nicht geeignet sein, einen missverständlichen Eindruck des Durchschnittsverbrauchers zu korrigieren.
So befand nun der BGH abschließend, dass aufgrund der in den Vordergrund gestellten Angaben auf der Verpackung, die auf das Vorhandensein von Vanille- und Himbeerbestandteilen im Tee hinwiesen, das Publikum zu der irrigen Annahme veranlasst werde, in dem Tee seien Bestandteile oder Aromen von Vanille und Himbeeren enthalten. Zwar läsen Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richten, das Zutatenverzeichnis. Dieses allein könne aber eine Irreführung der Verbraucher nicht ausschließen.
Der Gesamteindruck der Produktaufmachung ist aus Sicht des BGH maßgebend: Wenn die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, insgesamt den Eindruck entstehen lassen, das Lebensmittel enthalte eine Zutat, die tatsächlich nicht vorhanden ist, sei eine Etikettierung geeignet, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen. Danach sind die verschiedenen Bestandteile der Etikettierung des Früchtetees insgesamt darauf zu überprüfen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher über das Vorhandensein von Zutaten oder Aromen irregeführt werden könne.
Quelle und weiterführende Informationen:
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 197/2015 vom 02.12.2015 >>
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>
Jahresbericht 2014 der Wettbewerbszentrale >>
ug
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