Der BGH hat im Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen den pharmazeutischen Großhändler AEP der Revision von AEP stattgegeben und das Urteil des OLG Bamberg aufgehoben. Das OLG Bamberg hatte den Großhändler verurteilt, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln an Apotheken Rabatte zu bewerben oder zu gewähren, die über den Höchstzuschlag von 3,15 % hinausgehen. In letzter Instanz gab nunmehr der BGH dem Großhändler Recht.
In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob Skonti zu den vom Gesetzgeber limitierten Rabatten gehören. AEP hatte bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Apothekern einen Rabatt von z. B. 3 % plus 2,5 % Skonto bei Einhaltung einer Skonto-Frist gewährt. Nach § 2 Arzneimittelpreisverordnung darf der Großhandel bei Abgabe an den Apotheker auf den Abgabepreis des Herstellers höchstens einen Zuschlag von 3,15 % sowie einen Festzuschlag von 70 Cent erhalten. Umstritten war, ob die Regelung Skonti zulässt. Der BGH hat dies nunmehr bejaht. Die Urteilsgründe liegen derzeit noch nicht vor, eine Analyse der Entscheidung ist daher noch nicht möglich.
Die Wettbewerbszentrale hat damit eine lange im Raum stehende Frage klären lassen. Insofern besteht nun für beide Branchen Rechtssicherheit: Der Großhandel darf in legitimer Weise Skonti gewähren, Apotheker dürfen sie rechtmäßig annehmen.
LG Aschaffenburg, Urteil vom 22.10.2015, Az. 1 HK O 24/15
OLG Bamberg, Urteil vom 29.06.2016, Az. 3 U 216/15
BGH, Urteil vom 05.10.2017, Az. 1 ZR 172/16
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung des BGH Nr. 155/2017 vom 05.10.2017
ck
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